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{'item': '12Os44/92; 14Os91/92 (14Os92/92); 12Os26/93; 11Os27/96 (11Os28/96); 13Os52/09k (13Os53/09g); 12Os165/09w (12Os166/09t; 12Os167/09i; 12Os168/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101786 Entscheidungsdatum14.10.2025 Geschäftszahl12Os44/92; 14Os91/92 (14Os92/92); 12Os26/93; 11Os27/96 (11Os28/96); 13Os52/09k (13Os53/09g); 12Os165/09w (12Os166/09t; 12Os167/09i; 12Os168/09m; 12Os169/09h; 12Os170/09f; 12Os171/09b; 12Os172/09z; 12Os173/09x; 12Os174/09v); 12Os49/10p (12Os50/10k; 12Os51/10g; 12Os52/10d); 12Os82/11t (12Os83/11i; 12Os84/11m; 12Os85/11h; 12Os86/11f; 12Os87/11b; 12Os88/11z; 12Os89/11x; 12Os90/11v; 12Os91/11s; 12Os92/11p); 12Os143/11p (12Os144/11k; 12Os145/11g); 11Os162/11z (11Os172/11w; 11Os173/11t); 12Os97/12z; 12Os148/12z; 11Os7/13h (11Os8/13f); 12Os53/13f (12Os54/13b; 12Os55/13z; 12Os56/13x); 12Os1/19t (12Os2/19i); 13Os54/21x; 12Os133/22h; 13Os44/23d; 12Os128/23z; 12Os148/24t; 12Os108/25m NormStPO §458 Abs3 Z1 RechtssatzWird ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß § 458 Abs 3 Z 1 StPO die im § 270 Abs 2 StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten. Gemäß § 270 Abs 2 Z 2 StPO müssen daher auch der Ort der Geburt und die Staatsangehörigkeit des Angeklagten (Beschuldigten) angeführt werden. Handelt es sich um ein Strafurteil, so muss gemäß § 270 Abs 2 Z 4 StPO in Verbindung mit § 260 Abs 1 Z 1 StPO aus der gekürzten Urteilsausfertigung auch hervorgehen, welcher Tat der Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften begründet zwar mangels Zitierung des § 260 StPO im § 468 Abs 1 Z 3 StPO - anders als im Gerichtshofverfahren (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) - keine Urteilsnichtigkeit, stellt jedoch eine unrichtige Anwendung des Gesetzes dar.Wird ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt, so hat diese Ausfertigung gemäß Paragraph 458, Absatz 3, Ziffer eins, StPO die im Paragraph 270, Absatz 2, StPO erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe zu enthalten. Gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 2, StPO müssen daher auch der Ort der Geburt und die Staatsangehörigkeit des Angeklagten (Beschuldigten) angeführt werden. Handelt es sich um ein Strafurteil, so muss gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aus der gekürzten Urteilsausfertigung auch hervorgehen, welcher Tat der Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften begründet zwar mangels Zitierung des Paragraph 260, StPO im Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 3, StPO - anders als im Gerichtshofverfahren (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) - keine Urteilsnichtigkeit, stellt jedoch eine unrichtige Anwendung des Gesetzes dar. EntscheidungstexteTE OGH 1992-05-07 12 Os 44/92 TE OGH 1992-08-04 14 Os 91/92 Vgl auch; Beisatz: Aus der gekürzten Urteilsausfertigung muss hervorgehen, welcher Tat der (die) Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Umstände, Zeit, Ort und Gegenstand der Tat sind mit einer hinreichenden Kennzeichnung anzugeben, um Verwechslungen mit anderen Straftaten oder eine Doppelbestrafung auszuschließen. Die Individualisierung einer Unterhaltspflichtverletzung (§ 198 StGB) erfordert jedenfalls eine zeitliche Umgrenzung mit Anfangszeitpunkt und Endzeitpunkt. (T1)Vgl auch; Beisatz: Aus der gekürzten Urteilsausfertigung muss hervorgehen, welcher Tat der (die) Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Umstände, Zeit, Ort und Gegenstand der Tat sind mit einer hinreichenden Kennzeichnung anzugeben, um Verwechslungen mit anderen Straftaten oder eine Doppelbestrafung auszuschließen. Die Individualisierung einer Unterhaltspflichtverletzung (Paragraph 198, StGB) erfordert jedenfalls eine zeitliche Umgrenzung mit Anfangszeitpunkt und Endzeitpunkt. (T1) TE OGH 1993-04-22 12 Os 26/93 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Beim Vergehen der (vorsätzlichen) Beeinträchtigung der Umwelt durch eine einen bestimmten Zeitraum dauernde Handlung oder Unterlassung erfordert die Tatindividualisierung eine zeitliche Umgrenzung mit Anfangszeitpunkt und Endzeitpunkt. (T2) TE OGH 1996-04-23 11 Os 27/96 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-06-18 13 Os 52/09k Vgl; Beisatz: Der Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ersetzt im Fall einer nach § 458 Abs 3 StPO gekürzten Urteilsausfertigung die Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiellrechtliche Beurteilung (WK-StPO § 292 Rz 6). (T3)Vgl; Beisatz: Der Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) ersetzt im Fall einer nach Paragraph 458, Absatz 3, StPO gekürzten Urteilsausfertigung die Entscheidungsgründe als Bezugspunkt für die materiellrechtliche Beurteilung (WK-StPO Paragraph 292, Rz 6). (T3) TE OGH 2010-01-14 12 Os 165/09w Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2010-06-10 12 Os 49/10p Vgl auch; Beis wie T1 nur: Aus der gekürzten Urteilsausfertigung muss hervorgehen, welcher Tat der (die) Beschuldigte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Umstände. (T4) TE OGH 2011-08-09 12 Os 82/11t Auch; Beisatz: Aus der gekürzten Urteilsausfertigung müssen die einen bestimmten Strafsatz bedingenden und gegebenenfalls auch die eine scheinbar bestehende Privilegierung ausschließenden Tatumstände ausdrücklich hervorgehen. (T5); Beis wie T3 TE OGH 2011-10-18 12 Os 143/11p Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2012-02-16 11 Os 162/11z Vgl auch; Auch Beis wie T5 TE OGH 2012-08-28 12 Os 97/12z Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine ein Vorgehen nach § 35 Abs 1 SMG, § 37 SMG ausschließende Feststellungen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine ein Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG, Paragraph 37, SMG ausschließende Feststellungen. (T6) TE OGH 2012-12-13 12 Os 148/12z Auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-03-19 11 Os 7/13h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-07-04 12 Os 53/13f Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2019-01-24 12 Os 1/19t Auch; Beis wie T6 TE OGH 2021-09-29 13 Os 54/21x Vgl; Beis nur wie T4 TE OGH 2022-12-07 12 Os 133/22h Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2023-06-28 13 Os 44/23d vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2023-11-23 12 Os 128/23z vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-03-04 12 Os 148/24t vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-10-14 12 Os 108/25m vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101786

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.