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{'item': ['16Os8/92', '12Os97/02', '12Os95/04', '17Os20/12p', '17Os22/12g', '17Os18/14x', '14Os20/22f', '14Os86/22m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096816 Entscheidungsdatum08.05.1992 Geschäftszahl16Os8/92; 12Os97/02; 12Os95/04; 17Os20/12p; 17Os22/12g; 17Os18/14x; 14Os20/22f; 14Os86/22m NormStGB §302 Abs1 RechtssatzAls ein (für die Tatbeurteilung nach § 302 Abs 1 StGB ausreichender) Schaden an einem konkreten öffentlichen Recht ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit jener Zweck beeinträchtigt wird, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will (Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 302 StGB RN 37). Diese Voraussetzung trifft auch auf die Vereitelung konkreter in Verfahrensbestimmungen verankerter Rechte zu, so auf das staatliche Recht auf Präklusion verspäteter Anträge; auf die materielle Richtigkeit der Erledigung (in Ansehung des Grundanspruches) kommt es nicht an (vgl SSt 57/75; 41/56 und, bezüglich teils verspätet eingebrachter und rückdatierter Freibetragsanträge: SSt 51/32).Als ein (für die Tatbeurteilung nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ausreichender) Schaden an einem konkreten öffentlichen Recht ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit jener Zweck beeinträchtigt wird, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will (Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage Paragraph 302, StGB RN 37). Diese Voraussetzung trifft auch auf die Vereitelung konkreter in Verfahrensbestimmungen verankerter Rechte zu, so auf das staatliche Recht auf Präklusion verspäteter Anträge; auf die materielle Richtigkeit der Erledigung (in Ansehung des Grundanspruches) kommt es nicht an vergleiche SSt 57/75; 41/56 und, bezüglich teils verspätet eingebrachter und rückdatierter Freibetragsanträge: SSt 51/32). EntscheidungstexteTE OGH 1992-05-08 16 Os 8/92 TE OGH 2002-11-07 12 Os 97/02 Auch; Beisatz: Im Falle eines wissentlichen Verstoßes gegen eine Gesetzesbestimmung ist das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt bereits mit der Vereitelung des damit angestrebten konkreten Regelungszwecks der Maßnahme vollendet. (T1) Beisatz: Hier: Missachtung der im Falle einer Befangenheit zu beachtenden Vorschriften. (T2) TE OGH 2005-01-13 12 Os 95/04 Auch; nur: Als ein (für die Tatbeurteilung nach § 302 Abs 1 StGB ausreichender) Schaden an einem konkreten öffentlichen Recht ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit jener Zweck beeinträchtigt wird, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will. (T3)Auch; nur: Als ein (für die Tatbeurteilung nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ausreichender) Schaden an einem konkreten öffentlichen Recht ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit jener Zweck beeinträchtigt wird, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will. (T3) TE OGH 2012-12-10 17 Os 20/12p Vgl; Beisatz: Der Vorsatz, „den Bund in seinem Recht darauf zu schädigen, dass Abfragen im zentralen Melderegister (ZMR) von Beamten ausschließlich zu dienstlichen Zwecken durchgeführt werden, bezieht sich per se (sofern nicht etwa Vermögensrechte oder ein besonderer vom Staat durch eine Nutzungsregelung verfolgter Zweck betroffen sind) nicht auf ein (im Sinn des § 302 Abs 1 StGB) konkretes staatliches Recht. (T4)Vgl; Beisatz: Der Vorsatz, „den Bund in seinem Recht darauf zu schädigen, dass Abfragen im zentralen Melderegister (ZMR) von Beamten ausschließlich zu dienstlichen Zwecken durchgeführt werden, bezieht sich per se (sofern nicht etwa Vermögensrechte oder ein besonderer vom Staat durch eine Nutzungsregelung verfolgter Zweck betroffen sind) nicht auf ein (im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB) konkretes staatliches Recht. (T4) TE OGH 2013-02-25 17 Os 22/12g Vgl; Beisatz: § 47 BDG sieht (ähnlich wie § 7 AVG) vor, dass ein Beamter - außer bei Gefahr im Verzug - sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Schädigungsvorsatz würde erfordern, dass der Angeklagte die Vereitelung eines bestimmten von § 47 BDG verfolgten Zwecks - etwa der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Anzeige als Grundlage des staatlichen Rechts auf (sachgerechte) Verfolgung von Verwaltungsübertretungen - in seinen Vorsatz aufgenommen hätte. (T5)Vgl; Beisatz: Paragraph 47, BDG sieht (ähnlich wie Paragraph 7, AVG) vor, dass ein Beamter - außer bei Gefahr im Verzug - sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Schädigungsvorsatz würde erfordern, dass der Angeklagte die Vereitelung eines bestimmten von Paragraph 47, BDG verfolgten Zwecks - etwa der Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Anzeige als Grundlage des staatlichen Rechts auf (sachgerechte) Verfolgung von Verwaltungsübertretungen - in seinen Vorsatz aufgenommen hätte. (T5) TE OGH 2014-08-11 17 Os 18/14x Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten in Betreff eines Vermögensanspruchs zu schädigen, ist nur bei Existenz eines solchen Anspruchs taugliche Grundlage für eine Tatbeurteilung nach § 302 Abs 1 StGB. (T6)Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Der Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten in Betreff eines Vermögensanspruchs zu schädigen, ist nur bei Existenz eines solchen Anspruchs taugliche Grundlage für eine Tatbeurteilung nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (T6) TE OGH 2022-06-28 14 Os 20/22f Vgl; Beisatz: Bei tatbildlichem Befugnismissbrauch im Zusammenhang mit der Führung von Bauverfahren oder der Erlassung von Bauaufträgen kann insbesondere die (auch im öffentlichen Interesse gelegene) Sicherstellung, dass Bauwerke bautechnischen Anforderungen entsprechen, den Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes bilden. (T7) TE OGH 2022-10-25 14 Os 86/22m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096816

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.