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{'item': '4Ob30/92; 4Ob123/07b; 8Ob141/08f; 6Ob99/11v; 6Ob119/19x; 6Ob146/24z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060115 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl4Ob30/92; 4Ob123/07b; 8Ob141/08f; 6Ob99/11v; 6Ob119/19x; 6Ob146/24z NormGmbHG §24 RechtssatzDer abberufene Geschäftsführer unterliegt - auch wenn er weiterhin Gesellschafter ist - keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. EntscheidungstexteTE OGH 1992-05-12 4 Ob 30/92 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 123/07b Auch; Beisatz: Die speziellen Treupflichten als Geschäftsführer bestehen nach dem Ende der Funktion nicht mehr. (T1) TE OGH 2009-04-02 8 Ob 141/08f Vgl; Beisatz: Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag für alle oder einzelne von ihnen - vorbehaltlich der kartellrechtlichen Schranken und einer allfälligen Sittenwidrigkeit einer Vertragsregelung - ein Wettbewerbsverbot und auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) vereinbaren. Ein Wettbewerbsverbot kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags, etwa in einem Syndikatsvertrag, formlos, auch konkludent, vereinbart werden. (T2); Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T3); Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T4)Vgl; Beisatz: Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag für alle oder einzelne von ihnen - vorbehaltlich der kartellrechtlichen Schranken und einer allfälligen Sittenwidrigkeit einer Vertragsregelung - ein Wettbewerbsverbot und auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) vereinbaren. Ein Wettbewerbsverbot kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags, etwa in einem Syndikatsvertrag, formlos, auch konkludent, vereinbart werden. (T2); Beisatz: Hier: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T3); Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T4) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 99/11v Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das GmbHG unterwirft den GmbH-Gesellschafter keinem generellen gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Die GmbH-Gesellschafter können allerdings im Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. (T5); Veröff: SZ 2011/73 TE OGH 2019-07-24 6 Ob 119/19x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2025-04-30 6 Ob 146/24z Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060115

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.