11Os2/92
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.05.1992 Geschäftszahl11Os2/92 NormStGB §162;
StGB §163;
RechtssatzEin Drittschuldner, der die einbehaltenen Lohnanteile des Verpflichteten anderen Zwecken als der Befriedigung des einziehungsberechtigten betreibenden Gläubigers zuführt, kann sich zwar nicht nach § 163 StGB, dafür aber aus der Sicht einer drohenden Drittschuldnerklage nach § 162 StGB strafbar machen.Ein Drittschuldner, der die einbehaltenen Lohnanteile des Verpflichteten anderen Zwecken als der Befriedigung des einziehungsberechtigten betreibenden Gläubigers zuführt, kann sich zwar nicht nach Paragraph 163, StGB, dafür aber aus der Sicht einer drohenden Drittschuldnerklage nach Paragraph 162, StGB strafbar machen.
EntscheidungstexteTE OGH 1992/05/12 11 Os 2/92 Veröff: JBl 1993,404 RechtssatznummerRS0096189