RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020053 Entscheidungsdatum14.05.1992 Geschäftszahl6Ob551/92; 2Ob81/98w; 3Ob337/99a; 2Ob155/00h; 6Ob134/12t NormABGB §1042 C1; JN §49 Abs2 Z2c RechtssatzEine Klage auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach § 1042 ABGB ist unter § 49 Abs 2 Z 2 c JN zu subsumieren.Eine Klage auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach Paragraph 1042, ABGB ist unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN zu subsumieren. EntscheidungstexteTE OGH 1992-05-14 6 Ob 551/92 Veröff: EvBl 1992/193 S 836 = ÖVA 1993,30 TE OGH 1998-03-19 2 Ob 81/98w Beisatz: Ebenso eine Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträge. (T1) TE OGH 2000-01-12 3 Ob 337/99a Vgl aber; Beisatz: Einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, der nicht aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringt, sondern daraus, dass der geschiedene Ehegatte seinem nach der Scheidung festgelegten Besuchsrecht den Kindern gegenüber nicht nachkommt, stellt keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN dar. Die Klägerin macht einen Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend, für den es ohne Bedeutung ist, dass die Streitteile verheiratet waren, der also auch ohne die (frühere) familienrechtliche Beziehung denkbar ist. (T2)Vgl aber; Beisatz: Einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, der nicht aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringt, sondern daraus, dass der geschiedene Ehegatte seinem nach der Scheidung festgelegten Besuchsrecht den Kindern gegenüber nicht nachkommt, stellt keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN dar. Die Klägerin macht einen Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend, für den es ohne Bedeutung ist, dass die Streitteile verheiratet waren, der also auch ohne die (frühere) familienrechtliche Beziehung denkbar ist. (T2) TE OGH 2000-06-08 2 Ob 155/00h Beis wie T1; Beisatz: Voraussetzung für die Subsumption einer Klage unter § 49 Abs 2 Z 2 JN (hier: auch des insoweit wortgleichen § 224 Abs 1 Z 4 ZPO) ist, dass die Streitigkeit im Familienrecht wurzelt und familienrechtlichen Charakter hat. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Voraussetzung für die Subsumption einer Klage unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN (hier: auch des insoweit wortgleichen Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) ist, dass die Streitigkeit im Familienrecht wurzelt und familienrechtlichen Charakter hat. (T3) TE OGH 2012-09-13 6 Ob 134/12t Vgl; Beisatz: Für die Frage der Revisionszulässigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO liegt eine familienrechtliche Streitigkeit vor. Auch nach der Neufassung des § 49 Abs 2 Z 2 und 2 c JN durch das AußStr‑BegleitG sind damit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen. (T4)Vgl; Beisatz: Für die Frage der Revisionszulässigkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO liegt eine familienrechtliche Streitigkeit vor. Auch nach der Neufassung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 und 2 c JN durch das AußStr‑BegleitG sind damit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen. (T4)
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