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{'item': '15Os131/91; 15Os185/93; 11Os161/03; 12Os63/04; 13Os17/05g; 15Os30/06k; 14Os33/20i; 14Os39/23a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099720 Entscheidungsdatum01.08.2023 Geschäftszahl15Os131/91; 15Os185/93; 11Os161/03; 12Os63/04; 13Os17/05g; 15Os30/06k; 14Os33/20i; 14Os39/23a NormStPO §281 Abs1 Z5a StPO §345 Abs1 Z10a StPO §362 Abs1 RechtssatzDer Wirkungsbereich der Z 10 a (ebenso wie der Z 5

  1. a)beginnt erst dort, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird, das heißt, wo objektiv vernünftige Zweifel offenbleiben. Bedenken können demnach nur erheblich im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes sein, wenn Zweifel auf der Ebene der intersubjektiven Überzeugungskraft hervorgerufen werden.Der Wirkungsbereich der Ziffer 10, a (ebenso wie der Ziffer 5,
  2. a)beginnt erst dort, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird, das heißt, wo objektiv vernünftige Zweifel offenbleiben. Bedenken können demnach nur erheblich im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes sein, wenn Zweifel auf der Ebene der intersubjektiven Überzeugungskraft hervorgerufen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1992-05-15 15 Os 131/91 TE OGH 1994-02-17 15 Os 185/93 TE OGH 2004-03-30 11 Os 161/03 Auch; nur: Der Wirkungsbereich der Z 10 a (ebenso wie der Z 5
  3. a)beginnt erst dort, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird. (T1); Beisatz: Das heißt sobald ein objektiver Beobachter auf Grund aktenkundiger Beweisergebnisse die Lösung der Schuldfrage vernünftigerweise zu teilen nicht imstande wäre. (T2)Auch; nur: Der Wirkungsbereich der Ziffer 10, a (ebenso wie der Ziffer 5,
  4. a)beginnt erst dort, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird. (T1); Beisatz: Das heißt sobald ein objektiver Beobachter auf Grund aktenkundiger Beweisergebnisse die Lösung der Schuldfrage vernünftigerweise zu teilen nicht imstande wäre. (T2) TE OGH 2004-08-05 12 Os 63/04 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine vollständige Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. (T3) TE OGH 2005-03-30 13 Os 17/05g Vgl auch; Beisatz: Der Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes liegt keineswegs darin, den Obersten Gerichtshof zu veranlassen, beweiswürdigende Überlegungen des Rechtsmittelwerbers im Einzelnen gegen jene der Tatrichter abzuwägen, ohne sich - im Gegensatz zu diesen - einen unmittelbaren Eindruck von den vorgeführten Beweisen verschaffen zu können. Nur was im Tatsächlichen gleichsam den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftigerweise denn doch nicht sein!", kann mit diesem Nichtigkeitsgrund aufgrund deutlich und bestimmt bezeichneter, aktenkundiger Beweise geltend gemacht werden. Unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten (vgl auch Art 91 B-VG). (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes liegt keineswegs darin, den Obersten Gerichtshof zu veranlassen, beweiswürdigende Überlegungen des Rechtsmittelwerbers im Einzelnen gegen jene der Tatrichter abzuwägen, ohne sich - im Gegensatz zu diesen - einen unmittelbaren Eindruck von den vorgeführten Beweisen verschaffen zu können. Nur was im Tatsächlichen gleichsam den Ausruf provoziert: „Dieser Überzeugung kann man vernünftigerweise denn doch nicht sein!", kann mit diesem Nichtigkeitsgrund aufgrund deutlich und bestimmt bezeichneter, aktenkundiger Beweise geltend gemacht werden. Unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle bleibt die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten vergleiche auch Artikel 91, B-VG). (T4) TE OGH 2006-05-18 15 Os 30/06k Vgl auch; Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist gegeben, wenn keine Verfahrensergebnisse ersichtlich sind, die die Annahmen der Laienrichter stützen, diese somit das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (WK-StPO § 281 Rz 470, 490). (T5)Vgl auch; Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO ist gegeben, wenn keine Verfahrensergebnisse ersichtlich sind, die die Annahmen der Laienrichter stützen, diese somit das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (WK-StPO Paragraph 281, Rz 470, 490). (T5) TE OGH 2020-07-21 14 Os 33/20i Vgl TE OGH 2023-08-01 14 Os 39/23a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0099720

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.