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{'item': ['5Ob58/92', '5Ob126/94', '5Ob129/99b']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.05.1992 Geschäftszahl5Ob58/92; 5Ob126/94; 5Ob129/99b NormAußStrG §2 Abs2 Z5 F2; MRG §16; MRG §37 Abs3 Z12; RechtssatzDie Einwände gegen eine Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers oder Antragsgegners im außerstreitigen Mietrechtsverfahren verlieren zumindest dort ihre Berechtigung, wo der Gesetzgeber eine Regelung nach dem Schema von Grundsatz und Ausnahme konzipiert hat. Dies ist bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe des Hauptmietzinses bei entgeltgeschützten Objekten in § 16 MRG geschehen, da eine Überschreitung der Kategoriemietzinse nur in Ausnahmsfällen gestattet wurde. Wer sich auf einen solchen Ausnahmetatbestand beruft, hat daher die Regel gegen sich gelten zu lassen, wenn es selbst bei pflichtgemäßer Ausnützung aller vorhandenen Informations- und Beweismöglichkeiten nicht gelingt, die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nachzuweisen.Die Einwände gegen eine Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers oder Antragsgegners im außerstreitigen Mietrechtsverfahren verlieren zumindest dort ihre Berechtigung, wo der Gesetzgeber eine Regelung nach dem Schema von Grundsatz und Ausnahme konzipiert hat. Dies ist bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe des Hauptmietzinses bei entgeltgeschützten Objekten in Paragraph 16, MRG geschehen, da eine Überschreitung der Kategoriemietzinse nur in Ausnahmsfällen gestattet wurde. Wer sich auf einen solchen Ausnahmetatbestand beruft, hat daher die Regel gegen sich gelten zu lassen, wenn es selbst bei pflichtgemäßer Ausnützung aller vorhandenen Informations- und Beweismöglichkeiten nicht gelingt, die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nachzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1992/05/26 5 Ob 58/92 ImmZ 1992,381 = WOBl 1992,223 (Call) TE OGH 1994/11/08 5 Ob 126/94 Vgl; Beisatz: Der Vermieter, der sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft, muß dessen Erfüllung er nachweisen. (T1); Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 6 MRG. (T2) Vgl; Beisatz: Der Vermieter, der sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft, muß dessen Erfüllung er nachweisen. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG. (T2) TE OGH 1999/05/11 5 Ob 129/99b Auch; nur: Die Einwände gegen eine Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers oder Antragsgegners im außerstreitigen Mietrechtsverfahren verlieren zumindest dort ihre Berechtigung, wo der Gesetzgeber eine Regelung nach dem Schema von Grundsatz und Ausnahme konzipiert hat. Wer sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft, hat die Regel gegen sich gelten zu lassen, wenn es selbst bei pflichtgemäßer Ausnützung aller vorhandenen Informations- und Beweismöglichkeiten nicht gelingt, die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nachzuweisen. (T3); Beisatz: Hier: § 12a Abs 2 MRG. (T4) Auch; nur: Die Einwände gegen eine Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers oder Antragsgegners im außerstreitigen Mietrechtsverfahren verlieren zumindest dort ihre Berechtigung, wo der Gesetzgeber eine Regelung nach dem Schema von Grundsatz und Ausnahme konzipiert hat. Wer sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft, hat die Regel gegen sich gelten zu lassen, wenn es selbst bei pflichtgemäßer Ausnützung aller vorhandenen Informations- und Beweismöglichkeiten nicht gelingt, die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nachzuweisen. (T3); Beisatz: Hier: Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG. (T4) RechtssatznummerRS0006341

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.