RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061052 Entscheidungsdatum26.05.1992 Geschäftszahl5Ob80/92; 5Ob75/92; 5Ob77/92; 5Ob70/92; 5Ob74/92; 5Ob69/98b; 5Ob220/98h; 5Ob176/08f; 5Ob45/09t; 5Ob35/14d; 5Ob116/14s NormGBG §86 RechtssatzDer Zweck der Bestimmung des § 86 GBG ist, die Einbringung komplizierter und unklarer Gesuchsbegehren, wodurch einerseits die gerichtliche Erledigung erschwert wird und andererseits die Gefahr eines unklaren Grundbuchstands zu befürchten ist, hintanzuhalten.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 86, GBG ist, die Einbringung komplizierter und unklarer Gesuchsbegehren, wodurch einerseits die gerichtliche Erledigung erschwert wird und andererseits die Gefahr eines unklaren Grundbuchstands zu befürchten ist, hintanzuhalten. EntscheidungstexteTE OGH 1992-05-26 5 Ob 80/92 TE OGH 1992-05-26 5 Ob 75/92 TE OGH 1992-05-26 5 Ob 77/92 TE OGH 1992-05-26 5 Ob 70/92 TE OGH 1992-05-26 5 Ob 74/92 TE OGH 1998-03-24 5 Ob 69/98b TE OGH 1998-09-29 5 Ob 220/98h Auch TE OGH 2008-10-21 5 Ob 176/08f Vgl auch; Beisatz: Das Kumulierungsverbot ist einschränkend auszulegen. (T1); Beisatz: Solange die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuchs gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig eingebrachter Anträge, ist eine Verfehlung des Gesetzeszwecks auszuschließen. (T2); Veröff: SZ 2008/156 TE OGH 2009-04-28 5 Ob 45/09t Vgl; Beisatz: Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zu gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist eine Verbindung abzulehnen. (T3); Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd §§ 76, 83, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T4); Beisatz: Weil es nicht im freien Ermessen des Gerichts liegt, welcher von beiden unzulässigerweise gleichzeitig eingebrachten Anträgen zu erledigen und welcher abzuweisen ist, ist im Fall einer unzulässigen Kumulierung der Antrag zur Gänze abzuweisen. (T5); Bem: Hier: Kein Zusammenhang von Rechten, Berechtigten und Liegenschaften, sondern zwei völlig selbstständige Kaufverträge verschiedener Käufer über unterschiedliche Liegenschaftsteile samt selbstständigen, von einander unabhängigen Rechten und Verpflichtungen. (T6)Vgl; Beisatz: Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zu gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist eine Verbindung abzulehnen. (T3); Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd Paragraphen 76, 83,, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T4); Beisatz: Weil es nicht im freien Ermessen des Gerichts liegt, welcher von beiden unzulässigerweise gleichzeitig eingebrachten Anträgen zu erledigen und welcher abzuweisen ist, ist im Fall einer unzulässigen Kumulierung der Antrag zur Gänze abzuweisen. (T5); Bem: Hier: Kein Zusammenhang von Rechten, Berechtigten und Liegenschaften, sondern zwei völlig selbstständige Kaufverträge verschiedener Käufer über unterschiedliche Liegenschaftsteile samt selbstständigen, von einander unabhängigen Rechten und Verpflichtungen. (T6) TE OGH 2014-03-13 5 Ob 35/14d Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/24 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 116/14s Auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz eins, LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061052
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.