5Ob96/92
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.05.1992 Geschäftszahl5Ob96/92; 5Ob185/97k NormMRG §6 Abs2;
MRG §19 Abs2 Satz2;
MRG §37 Abs1 Z10;
RechtssatzDie Unterlassung der Durchführung von Arbeiten, die dem Vermieter gemäß § 19 Abs 2 MRG aufgetragen wurden, wegen Uneinigkeit der Liegenschaftsmiteigentümer hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ist nicht als "Undurchführbarkeit" der Arbeiten im Sinne des § 19 Abs 2 2.Satz MRG anzusehen.Die Unterlassung der Durchführung von Arbeiten, die dem Vermieter gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MRG aufgetragen wurden, wegen Uneinigkeit der Liegenschaftsmiteigentümer hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten ist nicht als "Undurchführbarkeit" der Arbeiten im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, 2.Satz MRG anzusehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1992/05/26 5 Ob 96/92 TE OGH 1997/05/27 5 Ob 185/97k Auch; Beisatz: Solange auch nur ein Mieter nach § 6 Abs 2 MRG die Vollstreckung des Auftrags erwirken kann, kommt ein Vorgehen nach § 19 Abs 2 Satz 2 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 10 MRG nicht in Betracht. (T1) Auch; Beisatz: Solange auch nur ein Mieter nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG die Vollstreckung des Auftrags erwirken kann, kommt ein Vorgehen nach Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG nicht in Betracht. (T1) RechtssatznummerRS0070524