RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082922 Entscheidungsdatum26.05.1992 Geschäftszahl5Ob1029/92; 5Ob2306/96w; 5Ob2382/96x; 5Ob261/98p; 5Ob118/02t; 5Ob100/08d; 5Ob113/08s; 5Ob133/09h; 5Ob85/11b NormWEG 1975 §18 Abs1 Z1; WEG 1975 §18 Abs1 Z2; WEG 2002 §24 RechtssatzEs kann dahingestellt bleiben, ob man der in MietSlg 29512 angedeuteten Auslegung folgt oder ob man auch für den Fall der Kündigung des Verwalters durch die Mehrheit einen nach den allgemeinen Grundsätzen gefassten Mehrheitsbeschluss verlangt, also einen solchen, der erst gefasst wurde, nachdem die Minderheit zumindest die Möglichkeit der Stellungnahme hatte, wenn diejenigen Miteigentümer, welche die Kündigung des Verwalters anstrebten, einen diesbezüglichen Anschlag im Haus machten und die anderen Miteigentümer, die ihr Vorhaben billigten, um Unterschrift ersuchten. EntscheidungstexteTE OGH 1992-05-26 5 Ob 1029/92 Veröff: WoBl 1991,78 TE OGH 1996-10-29 5 Ob 2306/96w Vgl auch; Beisatz: Hier: Anschlag in den Schaukästen der einzelnen Stiegenhäuser zur Abberufung eines gemeinsamen Verwalters (vgl. auch 5 Ob 1086/92). (T1); Beisatz: Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt jedoch nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen zugegangen ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Anschlag in den Schaukästen der einzelnen Stiegenhäuser zur Abberufung eines gemeinsamen Verwalters vergleiche auch 5 Ob 1086/92). (T1); Beisatz: Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt jedoch nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglieder der Gemeinschaft ein. Die Stimmabgabe kann daher widerrufen werden, solange sie nicht allen zugegangen ist. (T2) TE OGH 1997-11-25 5 Ob 2382/96x Vgl aber; Beisatz: Die in der MietSlg 29.512 vertretene Ansicht, die sich auf den Wortlaut des § 18 WEG stützt, wonach "die Mehrheit" kündigen könne, wird nicht aufrecht erhalten. (T3)Vgl aber; Beisatz: Die in der MietSlg 29.512 vertretene Ansicht, die sich auf den Wortlaut des Paragraph 18, WEG stützt, wonach "die Mehrheit" kündigen könne, wird nicht aufrecht erhalten. (T3) TE OGH 1998-10-13 5 Ob 261/98p Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung MietSlg 29.512 ist überholt. (T4); Beisatz: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). (T5)Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung MietSlg 29.512 ist überholt. (T4); Beisatz: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach Paragraph 18, WEG sind die Vorschriften des Paragraph 13 b, WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). (T5) TE OGH 2002-05-28 5 Ob 118/02t Vgl aber; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Es ist allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu gegeben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T6) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 100/08d Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 113/08s Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 133/09h Vgl aber; Beis wie T6; Beisatz: Der Mehrheit der Wohnungseigentümer fehlt es an der Möglichkeit, Maßnahmen unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. Sie hat nämlich mit der Konsequenz von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen der Minderheit Eigenmacht zu verantworten, wenn sie ohne rechtswirksamen Beschluss agiert. Das gilt auch für einen Wohnungseigentümer, der die Mehrheit der Anteile auf sich vereint („Dominator“), wenn er nicht zum Verwalter bestellt wurde. (T7) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 85/11b Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.