RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084412 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl10ObS97/92; 10ObS169/92; 10ObS2338/96p; 10ObS65/04p; 2Ob174/05k; 2Ob92/08f; 2Ob174/11v; 2Ob211/12m; 3Ob91/17d; 2Ob30/20f; 2Ob70/21i; 9ObA102/22y; 10ObS95/25f NormASVG §213a RechtssatzDer Gesetzgeber versteht unter Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht der Arbeitnehmer, sondern bloß jenes Segment an arbeitsrechtlichen Normen, das von der Lehre als Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinne bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen. Allgemeine Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung gehören nicht zum Kreis der Arbeitnehmerschutzvorschriften. EntscheidungstexteTE OGH 1992-05-26 10 ObS 97/92 Veröff: SZ 65/79 = SSV-NF 6/61 TE OGH 1992-09-15 10 ObS 169/92 Beisatz: Bestimmungen des KFG sind keine Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Hier: Beförderung von Personen auf der Ladefläche eines Lastkraftwagen), ebensowenig wie interne Dienstanweisungen. (T1) Veröff: DRdA 1993,289 (Ivanovits) = SSV-NF 6/ TE OGH 1996-11-05 10 ObS 2338/96p Beisatz: Die gemäß § 21 Abs 3 EisbG 1957 erlassene Betriebsvorschrift V 3 ist eine Dienstvorschrift, aber keine Arbeitnehmerschutzvorschrift. (T2)Beisatz: Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, EisbG 1957 erlassene Betriebsvorschrift römisch fünf 3 ist eine Dienstvorschrift, aber keine Arbeitnehmerschutzvorschrift. (T2) TE OGH 2004-07-27 10 ObS 65/04p Beisatz: Die KJBG-VO stellt eine Arbeitnehmerschutzvorschrift im Sinne des § 213a ASVG dar. (T3)Beisatz: Die KJBG-VO stellt eine Arbeitnehmerschutzvorschrift im Sinne des Paragraph 213 a, ASVG dar. (T3) Beisatz: Hier: Verstoß gegen das Lenkverbot gemäß § 6 Abs 1 Z 18 KJBG-VO. Eine grob fahrlässige Übertretung dieser Arbeitnehmerschutzbestimmung liegt nicht vor, wenn der jugendliche Lenker im Unfallszeitpunkt bereits ausreichende praktische Kenntnisse besitzt. (T4)Beisatz: Hier: Verstoß gegen das Lenkverbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, KJBG-VO. Eine grob fahrlässige Übertretung dieser Arbeitnehmerschutzbestimmung liegt nicht vor, wenn der jugendliche Lenker im Unfallszeitpunkt bereits ausreichende praktische Kenntnisse besitzt. (T4) TE OGH 2006-01-19 2 Ob 174/05k Auch TE OGH 2008-11-27 2 Ob 92/08f Auch; nur: Arbeitnehmerschutzvorschriften sind öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen. (T5) Beisatz: Die öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften richten sich grundsätzlich an den Arbeitgeber und geben die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die Schutzmaßnahmen vor. (T6) TE OGH 2012-02-14 2 Ob 174/11v Auch; nur T5 nur: Arbeitnehmerschutzvorschriften sind öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen. (T7) Beis wie T6 Veröff: SZ 2012/13 TE OGH 2013-09-19 2 Ob 211/12m Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/86 TE OGH 2017-10-25 3 Ob 91/17d Auch; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2021-01-28 2 Ob 30/20f Vgl TE OGH 2021-05-26 2 Ob 70/21i nur Beis wie T6 TE OGH 2022-12-19 9 ObA 102/22y Vgl; nur T7; Beis wie T6 TE OGH 2025-10-21 10 ObS 95/25f Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084412
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.