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{'item': ['2Ob518/92 (2Ob519/92)', '6Ob16/02z', '6Ob203/04b', '6Ob312/04g', '6Ob143/12s', '4Ob172/13t', '28Ds8/20w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072025 Entscheidungsdatum27.05.1992 Geschäftszahl2Ob518/92 (2Ob519/92); 6Ob16/02z; 6Ob203/04b; 6Ob312/04g; 6Ob143/12s; 4Ob172/13t; 28Ds8/20w NormRAO §19 Abs1 RechtssatzAuch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinne des § 19 Abs 1 RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen. Dies gilt auch, wenn die Beträge auf ein Anderkonto (also eine besondere Form eines Treuhandkontos) des Rechtsanwaltes eingezahlt werden.Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen. Dies gilt auch, wenn die Beträge auf ein Anderkonto (also eine besondere Form eines Treuhandkontos) des Rechtsanwaltes eingezahlt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1992-05-27 2 Ob 518/92 Veröff: ÖBA 1993,151 (Dullinger) = RdW 1992,368 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 16/02z Auch; nur: Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinne des § 19 Abs 1 RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen. (T1)Auch; nur: Auch Beträge, die der Rechtsanwalt von einem Dritten als Treuhänder für seine Partei übernimmt, und die er aufgrund der Treuhandvereinbarung an seine Partei weiterzuleiten hat, sind bei ihm eingegangene Barschaften im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, RAO, er kann daher seine Kostenforderung hievon in Abzug bringen. (T1) Beisatz: Das anwaltliche Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht besteht nur an Bargeld, das Dritte für den Mandanten erlegt haben, nicht auch an Geldern, die der Mandant selbst seinem Rechtsanwalt übergeben hat. An Geldern, die die Partei selbst ihrem Rechtsanwalt übergeben hat, besteht daher weder ein Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach § 19 Abs 4 RAO. (T2)Beisatz: Das anwaltliche Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht besteht nur an Bargeld, das Dritte für den Mandanten erlegt haben, nicht auch an Geldern, die der Mandant selbst seinem Rechtsanwalt übergeben hat. An Geldern, die die Partei selbst ihrem Rechtsanwalt übergeben hat, besteht daher weder ein Abzugsrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach Paragraph 19, Absatz 4, RAO. (T2) TE OGH 2004-12-15 6 Ob 203/04b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-12-15 6 Ob 312/04g nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2013-01-31 6 Ob 143/12s nur T1 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 172/13t Vgl auch; nur T1 TE OGH 2021-08-24 28 Ds 8/20w Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.