RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004618 Entscheidungsdatum27.05.1992 Geschäftszahl3Ob56/92; 3Ob38/93; 3Ob44/95; 3Ob92/99x (3Ob93/99v); 3Ob123/22t NormEO §352 RechtssatzAuch im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO sind die Versteigerungsbedingungen vom Gericht festzustellen. Dies kann entweder schon im Teilungsverfahren oder erst im Exekutionsverfahren geschehen. Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. Wird eine Einigung nicht erzielt, so hat das Gericht die Versteigerungsbedingungen von sich aus festzustellen, wobei erforderlichenfalls geeignete Beweise aufzunehmen sind, vor allem also auch die Schätzung der Liegenschaft anzuordnen ist.Auch im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach Paragraph 352, EO sind die Versteigerungsbedingungen vom Gericht festzustellen. Dies kann entweder schon im Teilungsverfahren oder erst im Exekutionsverfahren geschehen. Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. Wird eine Einigung nicht erzielt, so hat das Gericht die Versteigerungsbedingungen von sich aus festzustellen, wobei erforderlichenfalls geeignete Beweise aufzunehmen sind, vor allem also auch die Schätzung der Liegenschaft anzuordnen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1992-05-27 3 Ob 56/92 Veröff: SZ 65/99 TE OGH 1993-03-17 3 Ob 38/93 nur: Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. Wird eine Einigung nicht erzielt, so hat das Gericht die Versteigerungsbedingungen von sich aus festzustellen. (T1) Veröff: RPflSlgE 1993/120 TE OGH 1995-07-12 3 Ob 44/95 nur: Für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist in erster Linie die Einigung der Parteien maßgebend. (T2) TE OGH 1999-11-24 3 Ob 92/99x Vgl auch; Beisatz: In einem Spannungsverhältnis dazu steht, dass bei einer ungleichen Belastung der Miteigentumsanteile der Gefahr, dass die übrigen Miteigentümer bei der gerichtlichen Feilbietung der Liegenschaft durch die Erzielung eines wegen der Belastung der Miteigentumsanteile des anderen Miteigentümers den Verkehrswert ihrer Miteigentumsanteile nicht entsprechenden Meistbotes geschädigt werden könnten, durch Bestimmung eines entsprechend hoch angesetzten Ausrufspreises, durch Erteilung eines Depurierungsauftrages an den anderen Miteigentümer oder durch die Gewährung eines Wertausgleiches zu begegnen ist. (T3) TE OGH 2022-09-08 3 Ob 123/22t Beis nur wie T3; Beisatz: Hier: Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die EO‑Novelle 2000 die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Erteilung eines Depurierungsauftrags im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 352 ff EO beseitigt hätte. (T4)Beis nur wie T3; Beisatz: Hier: Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die EO‑Novelle 2000 die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Erteilung eines Depurierungsauftrags im Rahmen eines Verfahrens nach den Paragraphen 352, ff EO beseitigt hätte. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004618
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.