OGH Rechtssatz RS0004019 (9ObA66/92)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004019 Entscheidungsdatum27.05.1992 Geschäftszahl9ObA66/92; 9ObA39/16z NormEO §301 RechtssatzEine Erklärung gemäß § 301 EO ist weder ein Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO noch ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis noch ein Geständnis im Sinne des § 266 ZPO, sondern lediglich ein außergerichtliches Geständnis, im Ergebnis sohin eine bloße Wissenserklärung.Eine Erklärung gemäß Paragraph 301, EO ist weder ein Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 395, ZPO noch ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis noch ein Geständnis im Sinne des Paragraph 266, ZPO, sondern lediglich ein außergerichtliches Geständnis, im Ergebnis sohin eine bloße Wissenserklärung.
EntscheidungstexteTE OGH 1992-05-27 9 ObA 66/92 TE OGH 2016-04-21 9 ObA 39/16z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004019