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{'item': ['11Os35/92', 'Bsw18114/02', '11Os124/10k', 'Bsw59868/08']}

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0075094 Entscheidungsdatum02.06.1992 Geschäftszahl11Os35/92; Bsw18114/02; 11Os124/10k; Bsw59868/08 NormMRK Art6 Abs3 lita IV1; MRK Art6 Abs3 lite IV5 RechtssatzArt 6 Abs 3 lit e MRK geht nicht soweit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen. Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, daß er es dem Angeklagten ermöglicht, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, und insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können. Im Hinblick darauf, daß das durch Abs 3 lit e garantierte Recht praktisch und wirksam zu sein hat, ist die Verpflichtung der zuständigen Behörden nicht darauf beschränkt einen Dolmetsch zu bestellen, sondern, wenn wie von besonderen Umständen erfahren, bis zu einem bestimmten Grad auch eine nachfolgende Kontrolle über die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Übersetzung auszuüben. Nach Lage des Falles liegt weder im Fehlen einer schriftlichen Übersetzung der Anklageschrift noch einer solchen des (erstinstanzlichen) Urteils eine Verletzung des Art 6 MRK.Artikel 6, Absatz 3, Litera e, MRK geht nicht soweit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen. Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, daß er es dem Angeklagten ermöglicht, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, und insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können. Im Hinblick darauf, daß das durch Absatz 3, Litera e, garantierte Recht praktisch und wirksam zu sein hat, ist die Verpflichtung der zuständigen Behörden nicht darauf beschränkt einen Dolmetsch zu bestellen, sondern, wenn wie von besonderen Umständen erfahren, bis zu einem bestimmten Grad auch eine nachfolgende Kontrolle über die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Übersetzung auszuüben. Nach Lage des Falles liegt weder im Fehlen einer schriftlichen Übersetzung der Anklageschrift noch einer solchen des (erstinstanzlichen) Urteils eine Verletzung des Artikel 6, MRK. EGMR vom 19.12.1989, Nr 9/1988/153/207 im Fall Kamasinski gegen Österreich = ÖJZ 1990,412 EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-02 11 Os 35/92 Vgl auch TE AUSL EGMR 2006-10-18 Bsw 18114/02 Vgl auch; Veröff: NL 2006,248 TE OGH 2010-09-28 11 Os 124/10k Auch; nur: Art 6 Abs 3 lit e MRK geht nicht soweit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen. Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, dass er es dem Angeklagten ermöglicht, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, und insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können. (T1)Auch; nur: Artikel 6, Absatz 3, Litera e, MRK geht nicht soweit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen. Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, dass er es dem Angeklagten ermöglicht, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, und insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können. (T1) TE AUSL EGMR 2018-08-28 Bsw 59868/08 nur: Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, daß er es dem Angeklagten ermöglicht, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, und insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können. Im Hinblick darauf, daß das durch Abs 3 lit e garantierte Recht praktisch und wirksam zu sein hat, ist die Verpflichtung der zuständigen Behörden nicht darauf beschränkt einen Dolmetsch zu bestellen, sondern, wenn wie von besonderen Umständen erfahren, bis zu einem bestimmten Grad auch eine nachfolgende Kontrolle über die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Übersetzung auszuüben. (T2); Veröff: NL 2018,347nur: Der zur Verfügung gestellte Übersetzungsbeistand soll so beschaffen sein, daß er es dem Angeklagten ermöglicht, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, und insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können. Im Hinblick darauf, daß das durch Absatz 3, Litera e, garantierte Recht praktisch und wirksam zu sein hat, ist die Verpflichtung der zuständigen Behörden nicht darauf beschränkt einen Dolmetsch zu bestellen, sondern, wenn wie von besonderen Umständen erfahren, bis zu einem bestimmten Grad auch eine nachfolgende Kontrolle über die Angemessenheit der zur Verfügung gestellten Übersetzung auszuüben. (T2); Veröff: NL 2018,347 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075094

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.