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{'item': '1Ob579/92; 8Ob1670/92; 2Ob521/93; 9Ob1536/95; 1Ob541/95; 3Ob2157/96v; 1Ob218/98k; 8Ob304/00i; 8Ob14/10g; 3Ob155/11g; 1Ob4/12p; 8Ob88/12t; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048712 Entscheidungsdatum23.04.2026 Geschäftszahl1Ob579/92; 8Ob1670/92; 2Ob521/93; 9Ob1536/95; 1Ob541/95; 3Ob2157/96v; 1Ob218/98k; 8Ob304/00i; 8Ob14/10g; 3Ob155/11g; 1Ob4/12p; 8Ob88/12t; 7Ob111/13v; 8Ob65/13m; 5Ob63/13w; 4Ob165/13p; 4Ob14/14h; 8Ob7/14h; 8Ob48/14p; 3Ob179/14s; 1Ob7/16k; 1Ob45/16y; 9Ob47/16a; 1Ob99/16i; 6Ob182/16g; 4Ob131/17v; 3Ob153/17x; 6Ob27/18s; 6Ob106/18h; 2Ob191/18d; 8Ob17/18k; 7Ob213/18a; 8Ob19/21h; 9Ob60/21w; 1Ob151/22w; 5Ob154/23t; 8Ob29/24h; 9Ob8/25d; 9Ob4/25s; 4Ob77/25i; 9Ob127/25d NormABGB §176a ABGB §176 C ABGB §215 Abs1 Satz2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §181 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §185 Abs1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §185 Abs2 RechtssatzIn Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Von einer solchen Vorkehrung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen Gebrauch machen. An sich kann das Gericht zwar bis zur endgültigen Entscheidung nach den §§ 176 beziehungsweise 176a ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen, solcher vorläufiger gerichtlicher Vorkehrungen bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die Heimunterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst getroffen hat, sofern er nur rechtzeitig eine entsprechende gerichtliche Verfügung beantragt hat. Die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene vorläufige Maßnahme hat nämlich bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung Bestand.In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Von einer solchen Vorkehrung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen Gebrauch machen. An sich kann das Gericht zwar bis zur endgültigen Entscheidung nach den Paragraphen 176, beziehungsweise 176a ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen, solcher vorläufiger gerichtlicher Vorkehrungen bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die Heimunterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst getroffen hat, sofern er nur rechtzeitig eine entsprechende gerichtliche Verfügung beantragt hat. Die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene vorläufige Maßnahme hat nämlich bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung Bestand. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-09 1 Ob 579/92 TE OGH 1992-11-26 8 Ob 1670/92 Auch; nur: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Von einer solchen Vorkehrung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen Gebrauch machen. (T1) TE OGH 1993-03-11 2 Ob 521/93 nur T1 TE OGH 1995-05-10 9 Ob 1536/95 Auch; nur T1 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 541/95 Auch; nur: An sich kann das Gericht zwar bis zur endgültigen Entscheidung nach den §§ 176 beziehungsweise 176a ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen, solcher vorläufiger gerichtlicher Vorkehrungen bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die Heimunterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst getroffen hat, sofern er nur rechtzeitig eine entsprechende gerichtliche Verfügung beantragt hat. Die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene vorläufige Maßnahme hat nämlich bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung Bestand. (T2)Auch; nur: An sich kann das Gericht zwar bis zur endgültigen Entscheidung nach den Paragraphen 176, beziehungsweise 176a ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen, solcher vorläufiger gerichtlicher Vorkehrungen bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die Heimunterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst getroffen hat, sofern er nur rechtzeitig eine entsprechende gerichtliche Verfügung beantragt hat. Die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene vorläufige Maßnahme hat nämlich bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung Bestand. (T2) TE OGH 1996-10-30 3 Ob 2157/96v nur T1 TE OGH 1998-08-25 1 Ob 218/98k Auch; nur: Die Beschränkung der Obsorge darf nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T3) Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Erziehung bei dritten Personen für das Kind besser wäre als die ordnungsgemäße Erziehung bei der Mutter oder bei Verwandten, vielmehr ist maßgeblich, ob bei der Übertragung der Obsorge an ein Familienmitglied eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten wäre. (T4) TE OGH 2001-01-11 8 Ob 304/00i nur T1; Beisatz: Insgesamt ist zwar bei der Frage der Entziehung der Elternrechte der Wunsch des Kindes allein nicht entscheidend, jedoch ist dieser Wunsch bei entsprechendem Alter des Kindes doch zu berücksichtigen. (T5) Bem: Richtigstellung des Beisatzes T5 im Sinne des Entscheidungstextes - Jänner 2013. (T5a) TE OGH 2010-11-23 8 Ob 14/10g Auch; nur: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt. (T6) TE OGH 2011-11-08 3 Ob 155/11g Auch; nur ähnlich T1 TE OGH 2012-05-24 1 Ob 4/12p nur T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten für den Anwendungsbereich des § 176 Abs 1 ABGB ebenso wie für die Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wenn im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug ist. (T7)nur T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten für den Anwendungsbereich des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB ebenso wie für die Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB, wenn im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug ist. (T7) TE OGH 2012-09-13 8 Ob 88/12t nur T1 TE OGH 2013-07-03 7 Ob 111/13v Vgl TE OGH 2013-07-30 8 Ob 65/13m Ähnlich; nur T1 TE OGH 2013-09-20 5 Ob 63/13w Vgl auch; nur: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T8) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 165/13p Vgl auch; nur T3 TE OGH 2014-03-25 4 Ob 14/14h nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2014-03-24 8 Ob 7/14h Auch; Beisatz: Wegen des damit regelmäßig verbundenen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens (Art 8 EMRK) darf sie nur das letzte Mittel sein und nur soweit angeordnet werden, als das zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T9)Auch; Beisatz: Wegen des damit regelmäßig verbundenen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) darf sie nur das letzte Mittel sein und nur soweit angeordnet werden, als das zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T9) TE OGH 2014-06-26 8 Ob 48/14p Vgl auch; Beisatz: Bei der Entscheidung ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei eine Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist. (T10) Beisatz: § 181 ABGB idF KindNamRÄG 2013 blieb inhaltlich gegenüber § 176 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013 unverändert. (T11)Beisatz: Paragraph 181, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 blieb inhaltlich gegenüber Paragraph 176, ABGB in der Fassung vor dem KindNamRÄG 2013 unverändert. (T11) TE OGH 2014-10-22 3 Ob 179/14s Vgl auch; nur T1; nur T6 TE OGH 2016-02-25 1 Ob 7/16k nur T8; Beis wie T10 TE OGH 2016-06-21 1 Ob 45/16y Auch TE OGH 2016-09-29 9 Ob 47/16a Auch; nur T1 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 99/16i Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 182/16g Auch; nur T1; Beis wie T9 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 131/17v Auch; nur T1, nur T8; Beis wie T10 TE OGH 2017-09-20 3 Ob 153/17x nur T1; nur T8; Beis wie T10 TE OGH 2018-02-20 6 Ob 27/18s Auch; nur T1 TE OGH 2018-06-28 6 Ob 106/18h Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2018-10-30 2 Ob 191/18d nur T1; Beisatz: Das gilt auch für den Entzug der Obsorge im Teilbereich Vermögensverwaltung. (T12) Beisatz: Ob gelindere Mittel ausreichen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T13) TE OGH 2018-10-24 8 Ob 17/18k Auch TE OGH 2018-12-19 7 Ob 213/18a Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 185 Abs 1 und 2 ABGB. (T14)Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 185, Absatz eins und 2 ABGB. (T14) TE OGH 2021-03-25 8 Ob 19/21h nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2021-11-25 9 Ob 60/21w nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 151/22w Vgl; Beisatz: Einmaliger Vorfall. (T15) TE OGH 2023-10-19 5 Ob 154/23t Beisatz wie T13 Beisatz: hier: Obsorgeübertragung gemäß § 181 ABGB nach Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen der Interimskompetenz. (T16)Beisatz: hier: Obsorgeübertragung gemäß Paragraph 181, ABGB nach Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen der Interimskompetenz. (T16) TE OGH 2024-03-22 8 Ob 29/24h vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-02-13 9 Ob 8/25d nur T1 TE OGH 2025-02-13 9 Ob 4/25s Beisatz nur wie T8 TE OGH 2025-06-24 4 Ob 77/25i TE OGH 2026-04-23 9 Ob 127/25d Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048712

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.