Eine das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens beschränkende (einfachgesetzliche) Norm ist dann nicht verfassungswidrig, wenn der Eingriff zur Erreichung eines in Art 8 Abs 2 MRK angeführten Zwecks geeignet ist und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Einem Gesetzgeber, der auf das Wohl eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe bedacht ist, kann nicht entgegengetreten werden, wenn er einvernehmliches Vorgehen geschiedener Eltern ermöglicht, aber dennoch sofort bei der Scheidung eine klare Regelung darüber anstrebt, wer Entscheidungen über das Kind zu treffen hat, falls ein Einvernehmen zwischen den Eltern nicht (mehr) besteht.Die in Gesetzesvorbehalten der MRK wiederholt verwendete Wendung "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist nicht so eng zu verstehen, daß der Gesetzgeber nur auf eine (die "beste") Lösung fixiert wäre. Träger des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder. Entscheidungen eines Gerichtes, die das Grundrecht eines Elternteils im Interesse des Wohles des Kindes beschränken,
Eine das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens beschränkende (einfachgesetzliche) Norm ist dann nicht verfassungswidrig, wenn der Eingriff zur Erreichung eines in Artikel 8, Absatz 2, MRK angeführten Zwecks geeignet ist und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Einem Gesetzgeber, der auf das Wohl eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe bedacht ist, kann nicht entgegengetreten werden, wenn er einvernehmliches Vorgehen geschiedener Eltern ermöglicht, aber dennoch sofort bei der Scheidung eine klare Regelung darüber anstrebt, wer Entscheidungen über das Kind zu treffen hat, falls ein Einvernehmen zwischen den Eltern nicht (mehr) besteht. VfGH 22.06.1989, G 142/88, G 168/88; Veröff: ZfRV 1990,215 (Henrich) EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-10 3 Ob 514/92 Vgl auch; Veröff: JBl 1993,699 (Pichler) TE OGH 1993-04-20 1 Ob 515/93 Vgl auch; nur: Einem Gesetzgeber, der auf das Wohl eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe bedacht ist, kann nicht entgegengetreten werden, wenn er einvernehmliches Vorgehen geschiedener Eltern ermöglicht, aber dennoch sofort bei der Scheidung eine klare Regelung darüber anstrebt, wer Entscheidungen über das Kind zu treffen hat, falls ein Einvernehmen zwischen den Eltern nicht (mehr) besteht. (T1) Veröff: JBl 1994,114 (Pichler) = ÖA 1994,28 TE AUSL EGMR 2003-04-24 Bsw 36812/97 Vgl; nur: Die in Gesetzesvorbehalten der MRK wiederholt verwendete Wendung "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist nicht so eng zu verstehen, daß der Gesetzgeber nur auf eine (die "beste") Lösung fixiert wäre. (T2); nur: Träger des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder. (T3); nur: Entscheidungen eines Gerichtes, die das Grundrecht eines Elternteils im Interesse des Wohles des Kindes beschränken,
Vgl; nur: Die in Gesetzesvorbehalten der MRK wiederholt verwendete Wendung "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist nicht so eng zu verstehen, daß der Gesetzgeber nur auf eine (die "beste") Lösung fixiert wäre. (T2); nur: Träger des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder. (T3); nur: Entscheidungen eines Gerichtes, die das Grundrecht eines Elternteils im Interesse des Wohles des Kindes beschränken,
(T4) TE OGH 2009-09-29 8 Ob 47/09h Auch; nur T4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.