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{'item': ['6Ob14/92', '6Ob15/94', '1Ob2014/96z', '6Ob330/98t', '8Ob197/02g', '6Ob187/04z', '6Ob11/05v', '6Ob216/05s', '6Ob261/09i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.06.1992 Geschäftszahl6Ob14/92; 6Ob15/94; 1Ob2014/96z; 6Ob330/98t; 8Ob197/02g; 6Ob187/04z; 6Ob11/05v; 6Ob216/05s; 6Ob261/09i NormALöschG §1; ALöschG §2; FBG §39; FBG §40; GmbHG §84; PSG allg RechtssatzDie Fortsetzung der gemäß § 1 ALöschG aufgelösten Gesellschaft ist - wenn überhaupt - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass kein Konkurseröffnungsgrund vorliegt (Dies wäre bei einer Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch durch einen unverdächtigen Vermögensstatus zu belegen).Die Fortsetzung der gemäß Paragraph eins, ALöschG aufgelösten Gesellschaft ist - wenn überhaupt - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass kein Konkurseröffnungsgrund vorliegt (Dies wäre bei einer Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch durch einen unverdächtigen Vermögensstatus zu belegen). EntscheidungstexteTE OGH 1992/06/11 6 Ob 14/92 Veröff: GesRZ 1992,236 TE OGH 1994/05/19 6 Ob 15/94 TE OGH 1996/04/23 1 Ob 2014/96z Auch TE OGH 1999/05/20 6 Ob 330/98t Vgl; Beisatz: Für die Gesellschaft mbH fehlen Rechtsvorschriften über eine Fortsetzung. Die Regelung des § 215 AktG ist grundsätzlich analogiefähig. Der Fortsetzungswerber hat den Fortfall des Auflösungsgrundes zu bescheinigen. (T1) Beisatz: Beim gesetzlichen Auflösungsgrund der Löschung nach § 2 ALöschG sieht auch das AktG keine Fortsetzungsmöglichkeit durch Gesellschafterbeschluss vor. Es kann nicht von einer planwidrigen Gesetzeslücke im Gesellschaftsrecht (hier GmbHG) ausgegangen werden, wenn auch im Aktienrecht für den Fall der Auflösung einer AG nach § 2 ALöschG wegen Vermögenslosigkeit die Zulässigkeit eines die Auflösung beseitigenden Fortsetzungsbeschlusses nicht normiert ist. (T2) Vgl; Beisatz: Für die Gesellschaft mbH fehlen Rechtsvorschriften über eine Fortsetzung. Die Regelung des Paragraph 215, AktG ist grundsätzlich analogiefähig. Der Fortsetzungswerber hat den Fortfall des Auflösungsgrundes zu bescheinigen. (T1) Beisatz: Beim gesetzlichen Auflösungsgrund der Löschung nach Paragraph 2, ALöschG sieht auch das AktG keine Fortsetzungsmöglichkeit durch Gesellschafterbeschluss vor. Es kann nicht von einer planwidrigen Gesetzeslücke im Gesellschaftsrecht (hier GmbHG) ausgegangen werden, wenn auch im Aktienrecht für den Fall der Auflösung einer AG nach Paragraph 2, ALöschG wegen Vermögenslosigkeit die Zulässigkeit eines die Auflösung beseitigenden Fortsetzungsbeschlusses nicht normiert ist. (T2) TE OGH 2002/12/19 8 Ob 197/02g TE OGH 2004/09/23 6 Ob 187/04z Vgl auch; Veröff: SZ 2004/139 TE OGH 2005/05/19 6 Ob 11/05v Vgl TE OGH 2006/01/26 6 Ob 216/05s Vgl auch; Beisatz: Nach der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch kann eine Fortsetzung der Gesellschaft auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation erfolgen, sei es, weil die Löschung nach Verteilung des Überschusses aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger erfolgte, sei es, dass die Gesellschaft gelöscht wurde, weil überhaupt nichts zu verteilen war. (T3) TE OGH 2010/01/14 6 Ob 261/09i Auch; Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T4) Auch; Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des Paragraph 215, AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T4) RechtssatznummerRS0050183

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.