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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066744 Entscheidungsdatum16.06.1992 Geschäftszahl4Ob26/92; 4Ob26/93; 4Ob74/93; 4Ob161/93; 4Ob79/94; 4Ob77/95; 4Ob84/95; 4Ob7/96; 4Ob2383/96m; 4Ob38/06a; 4Ob227/12d NormMSchG §4 Abs1 Z2; UWG §9 C1 RechtssatzKennzeichnungskraft kann eine beschreibende Angabe unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung erlangen. Dabei reicht es für den wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht registrierter Warenzeichen im Sinne des § 9 Abs 3 UWG aus, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen eines Unternehmens gelten. Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß § 4 Abs 2 MSchG erforderlich, dass das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt. Auch als Bestandteil einer registrierten Wort-Bild-Marke (hier: "Bau Profi" und "Ihr Bau Profi") kann eine beschreibende Wortangabe - als nicht registriertes Warenzeichen - nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 3 UWG Kennzeichnungskraft erlangen.Kennzeichnungskraft kann eine beschreibende Angabe unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung erlangen. Dabei reicht es für den wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht registrierter Warenzeichen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG aus, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen eines Unternehmens gelten. Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, MSchG erforderlich, dass das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt. Auch als Bestandteil einer registrierten Wort-Bild-Marke (hier: "Bau Profi" und "Ihr Bau Profi") kann eine beschreibende Wortangabe - als nicht registriertes Warenzeichen - nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, UWG Kennzeichnungskraft erlangen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-16 4 Ob 26/92 Veröff: ÖBl 1992,221 TE OGH 1993-04-06 4 Ob 26/93 nur: Kennzeichnungskraft kann eine beschreibende Angabe unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung erlangen. Dabei reicht es für den wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht registrierter Warenzeichen im Sinne des § 9 Abs 3 UWG aus, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen eines Unternehmens gelten. Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß § 4 Abs 2 MSchG erforderlich, dass das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt. (T1)nur: Kennzeichnungskraft kann eine beschreibende Angabe unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung erlangen. Dabei reicht es für den wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht registrierter Warenzeichen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG aus, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen eines Unternehmens gelten. Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, MSchG erforderlich, dass das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt. (T1) TE OGH 1993-06-29 4 Ob 74/93 Auch; nur: Kennzeichnungskraft kann eine beschreibende Angabe unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung erlangen. (T2) TE OGH 1994-01-11 4 Ob 161/93 nur T2; Veröff: ÖBA 1994,556 TE OGH 1994-07-12 4 Ob 79/94 Auch TE OGH 1995-11-07 4 Ob 77/95 nur T2 TE OGH 1995-12-05 4 Ob 84/95 Auch; nur T2 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 7/96 nur T2; Veröff: SZ 69/38 TE OGH 1997-02-11 4 Ob 2383/96m nur: Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß § 4 Abs 2 MSchG erforderlich, dass das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt. (T3)nur: Für den markenrechtlichen Schutz ist es hingegen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, MSchG erforderlich, dass das Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens des Anmelders gilt. (T3) TE OGH 2006-07-12 4 Ob 38/06a nur T1 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 227/12d Vgl; Bem: Mit Ausführungen zum Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T4)Vgl; Bem: Mit Ausführungen zum Imitationsmarketing nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG. (T4)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.