RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078788 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl4Ob26/92; 4Ob61/92; 4Ob1031/95; 4Ob2383/96m; 4Ob349/97w; 4Ob38/06a; 17Ob1/07g; 17Ob2/08f; 17Ob20/08b; 17Ob17/09p; 17Ob28/11h; 4Ob227/12d; 4Ob152/17g; 4Ob244/17m; 4Ob101/20m; 4Ob5/23y; 4Ob109/25w; 4Ob172/25k NormMSchG §4 Abs2 UWG §2 Abs3 Z1 UWG §9 C2 Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art7 Abs3 Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art7 Abs2Verordnung (EG) Nr 207 aus 2009, des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art7 Abs2 RechtssatzDer Bekanntheitsgrad eines Zeichens - also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über seine Verkehrsgeltung noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muss dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird. Der Zuordnungsgrad - also die Angabe, wie weit das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muss nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem entsprechenden Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-16 4 Ob 26/92 Beisatz: Profi (T1); Veröff: ÖBl 1992,221 TE OGH 1992-09-01 4 Ob 61/92 Beisatz: Pickfein (T2) Veröff: MR 1992,257 = WBl 1993,60 = ÖBl 1993,92 = ecolex 1993,35 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 1031/95 TE OGH 1997-02-11 4 Ob 2383/96m nur: Der Bekanntheitsgrad eines Zeichens - also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über seine Verkehrsgeltung noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie der Kennzeichnungsgrad. (T3) TE OGH 1997-11-25 4 Ob 349/97w Auch; Beisatz: Hier: Die Farbkombination gelb/schwarz für Hochdruckreiniger. (T4) TE OGH 2006-07-12 4 Ob 38/06a TE OGH 2007-03-20 17 Ob 1/07g Auch; nur T3; Veröff: SZ 2007/43 TE OGH 2008-03-11 17 Ob 2/08f TE OGH 2008-09-23 17 Ob 20/08b Ähnlich; Beisatz: Die Bekanntheit einer Marke im Sinn von Art 9 Abs 1 lit c GMV (§ 10 Abs 2 MSchG) ist nicht anders zu beurteilen als die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft eines ansonsten schutzunfähigen Zeichens (Art 7 Abs 3 GMV, § 4 Abs 2 MSchG). (T5); Veröff: SZ 2008/136Ähnlich; Beisatz: Die Bekanntheit einer Marke im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV (Paragraph 10, Absatz 2, MSchG) ist nicht anders zu beurteilen als die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft eines ansonsten schutzunfähigen Zeichens (Artikel 7, Absatz 3, GMV, Paragraph 4, Absatz 2, MSchG). (T5); Veröff: SZ 2008/136 TE OGH 2009-09-22 17 Ob 17/09p Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die Vorschrift des Art 7 Abs 2 GMV müssen die Eintragungsvoraussetzungen einer Gemeinschaftsmarke im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwirklicht sein. Fehlt die Unterscheidungskraft der Marke in nur einem Mitgliedstaat, so muss sie (nur) dort erworben werden, fehlt sie in mehreren Ländern, so muss sie in allen diesen Ländern erworben werden. (T6); Beisatz: Hier: Goldhase. (T7)Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die Vorschrift des Artikel 7, Absatz 2, GMV müssen die Eintragungsvoraussetzungen einer Gemeinschaftsmarke im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwirklicht sein. Fehlt die Unterscheidungskraft der Marke in nur einem Mitgliedstaat, so muss sie (nur) dort erworben werden, fehlt sie in mehreren Ländern, so muss sie in allen diesen Ländern erworben werden. (T6); Beisatz: Hier: Goldhase. (T7) TE OGH 2011-11-22 17 Ob 28/11h Vgl; Beisatz: Eine nicht der Berechtigten zugeordnete Bekanntheit eines Begriffs kann auch nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werden. (T8) TE OGH 2013-02-12 4 Ob 227/12d Vgl auch; Beisatz: Bei beschreibenden kann auch aus hoher Bekanntheit nicht auf die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen geschlossen werden; bei originär kennzeichnungskräftigen Zeichen ist die Bekanntheit demgegenüber ein starkes Indiz dafür, dass der Verkehr das Zeichen einem bestimmten Produkt zuordnet. (T9); Bem: Mit Ausführungen zum Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T10)Vgl auch; Beisatz: Bei beschreibenden kann auch aus hoher Bekanntheit nicht auf die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen geschlossen werden; bei originär kennzeichnungskräftigen Zeichen ist die Bekanntheit demgegenüber ein starkes Indiz dafür, dass der Verkehr das Zeichen einem bestimmten Produkt zuordnet. (T9); Bem: Mit Ausführungen zum Imitationsmarketing nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG. (T10) TE OGH 2017-11-21 4 Ob 152/17g Auch TE OGH 2018-03-22 4 Ob 244/17m Auch TE OGH 2020-10-20 4 Ob 101/20m TE OGH 2023-01-31 4 Ob 5/23y Beisatz: Konturlose Farbmarke Orange (T11) TE OGH 2025-07-22 4 Ob 109/25w Beisatz: Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T12) TE OGH 2025-11-25 4 Ob 172/25k Beisatz wie T12: Hier: Für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragene Wortmarke „Kleine Komödie Graz“. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078788
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.