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{'item': '4Ob65/92; 8ObA320/01v; 10Ob49/03h; 9ObA158/05h; 9ObA109/05b; 9ObA22/07m; 9ObA74/08k; 9ObA137/09a (9ObA138/09y); 9ObA64/10t; 10ObS128/10m; 6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086019 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl4Ob65/92; 8ObA320/01v; 10Ob49/03h; 9ObA158/05h; 9ObA109/05b; 9ObA22/07m; 9ObA74/08k; 9ObA137/09a (9ObA138/09y); 9ObA64/10t; 10ObS128/10m; 6ObA1/10f; 9ObA68/10f; 9ObA66/11p; 9ObA4/12x; 9ObA151/14t; 9ObA52/16m; 8ObA7/16m; 9ObA38/25s NormASGG §50 Abs1 RechtssatzDie in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig.Die in Paragraph 50, Absatz eins, ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-16 4 Ob 65/92 Veröff: SZ 65/89 = ÖBl 1992,281 = MR 1992,244 TE OGH 2002-01-24 8 ObA 320/01v Beisatz: Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, für die die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, gehören auch Schadenersatzansprüche. (T1) TE OGH 2003-11-18 10 Ob 49/03h Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. (T2) TE OGH 2006-01-25 9 ObA 158/05h Auch; Beisatz: Die ordentlichen Gerichte sind dann zuständig, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden. (T3) TE OGH 2006-01-25 9 ObA 109/05b Auch; Beisatz: Richtig ist der Hinweis, dass die Gerichte dann zuständig sind, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur (zum Beispiel Schadenersatzansprüche nach dem Organhaftpflichtgesetz) geltend gemacht werden. § 51 Abs 1 ASGG brachte jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. (T4)Auch; Beisatz: Richtig ist der Hinweis, dass die Gerichte dann zuständig sind, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur (zum Beispiel Schadenersatzansprüche nach dem Organhaftpflichtgesetz) geltend gemacht werden. Paragraph 51, Absatz eins, ASGG brachte jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. (T4) TE OGH 2007-10-22 9 ObA 22/07m nur: Die in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungszwang auszutragen. (T5)nur: Die in Paragraph 50, Absatz eins, ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungszwang auszutragen. (T5) TE OGH 2008-10-08 9 ObA 74/08k Vgl auch; Beisatz: Hier begehrt der Personalausschuss der Österreichischen Post AG die Unterbindung der Verlegung des für die Beamten zuständigen Personalamts vom derzeitigen Sitz. (T6) Beisatz: Zulässigkeit des Rechtswegs verneint. (T7) TE OGH 2010-05-11 9 ObA 137/09a Auch; nur: Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind im Verwaltungsweg auszutragen. (T8) Beisatz: Hier: Ein an einen anderen Krankenhausträger überlassener, mittels Bescheid bestellter Primararzt, über den die Diensthoheit gemäß § 2 Abs 1 Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz bei der Oberösterreichischen Landesregierung verblieb, machte neben einem auf den Verwaltungsweg gehörigen Gestaltungsanspruch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Rahmen eines Feststellungsbegehrens auch noch einen Anspruch auf verschiedene, vermeintlich entgangene Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend, die er aus einer bestimmten (Nicht-)Gestaltung des Dienstverhältnisses ableitete; Zulässigkeit des Rechtswegs verneint. (T9)Auch; nur: Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind im Verwaltungsweg auszutragen. (T8) Beisatz: Hier: Ein an einen anderen Krankenhausträger überlassener, mittels Bescheid bestellter Primararzt, über den die Diensthoheit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz bei der Oberösterreichischen Landesregierung verblieb, machte neben einem auf den Verwaltungsweg gehörigen Gestaltungsanspruch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Rahmen eines Feststellungsbegehrens auch noch einen Anspruch auf verschiedene, vermeintlich entgangene Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend, die er aus einer bestimmten (Nicht-)Gestaltung des Dienstverhältnisses ableitete; Zulässigkeit des Rechtswegs verneint. (T9) TE OGH 2010-07-28 9 ObA 64/10t nur T8; Beisatz: Der Zuordnung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten zum hoheitlichen Bereich oder zur Privatwirtschaftsverwaltung kommt keine Bedeutung zu. (T10) TE OGH 2010-09-14 10 ObS 128/10m Vgl auch TE OGH 2010-12-21 6 ObA 1/10f Vgl; nur T8; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2011-05-26 9 ObA 68/10f nur T8 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 66/11p Auch; Veröff: SZ 2011/79 TE OGH 2012-02-27 9 ObA 4/12x Auch; nur T8; Beisatz: Dies gilt im Fall einer Zuweisung eines Beamten an einen ausgegliederten Rechtsträger gleichermaßen. (T11) Veröff: SZ 2012/24 TE OGH 2015-04-29 9 ObA 151/14t Auch TE OGH 2016-06-24 9 ObA 52/16m Auch; Beisatz: Siehe aber 9ObA33/18w (Aufhebung durch VfGH vom 28. 2. 2018, K I 5/2017-12, infolge negativen Kompetenzkonflikts). (T11a)Auch; Beisatz: Siehe aber 9ObA33/18w (Aufhebung durch VfGH vom 28. 2. 2018, K römisch eins 5/2017-12, infolge negativen Kompetenzkonflikts). (T11a) TE OGH 2016-10-25 8 ObA 7/16m nur: Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig. (T12) TE OGH 2025-08-26 9 ObA 38/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086019

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