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{'item': '5Ob516/92; 1Ob509/93; 1Ob512/94; 5Ob526/94; 2Ob569/94; 7Ob503/95; 1Ob2233/96f; 4Ob2327/96a; 2Ob567/95; 4Ob2285/96z; 6Ob21/07t; 8Ob30/16v; 3O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007199 Entscheidungsdatum19.04.2023 Geschäftszahl5Ob516/92; 1Ob509/93; 1Ob512/94; 5Ob526/94; 2Ob569/94; 7Ob503/95; 1Ob2233/96f; 4Ob2327/96a; 2Ob567/95; 4Ob2285/96z; 6Ob21/07t; 8Ob30/16v; 3Ob41/23k NormABGB §140 Bb AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2aAußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 Abs1 C2a AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2AußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 Abs1 C2d2 RechtssatzEine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 140 Abs 1 ABGB. Hat das Rekursgericht die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Lebensverhältnisse der Eltern auf die Höhe des Geldunterhaltsanspruches auswirken müssen, nur scheinbar berücksichtigt, rechtfertigt ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung gemäß § 14 Abs 1 AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil er in Wahrheit ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bedeutet und so die Rechtssicherheit gefährdet.Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB. Hat das Rekursgericht die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Lebensverhältnisse der Eltern auf die Höhe des Geldunterhaltsanspruches auswirken müssen, nur scheinbar berücksichtigt, rechtfertigt ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil er in Wahrheit ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bedeutet und so die Rechtssicherheit gefährdet. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-16 5 Ob 516/92 TE OGH 1993-01-29 1 Ob 509/93 TE OGH 1994-01-25 1 Ob 512/94 Auch; nur: Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 140 Abs 1 ABGB. (T1)Auch; nur: Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB. (T1) TE OGH 1994-04-12 5 Ob 526/94 Vgl auch; Beisatz: Hier: Liegt die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners deutlich unter dem Doppelten des Regelbedarfs, bedarf es einer besonderen, alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften. (T2) TE OGH 1994-10-13 2 Ob 569/94 nur T1 TE OGH 1995-02-08 7 Ob 503/95 nur T1 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2233/96f nur T1 TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2327/96a nur T1 TE OGH 1997-01-23 2 Ob 567/95 nur T1 TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2285/96z Auch; nur T1 TE OGH 2007-02-15 6 Ob 21/07t Auch; Beisatz: Sowohl die Steuerbehörde als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen können „eine andere Person" im Sinne des § 46 Abs 3 AußStRG 2005 sein. (T3); Beisatz: Hier: Verfahren gemäß § 40 FBG. (T4)Auch; Beisatz: Sowohl die Steuerbehörde als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen können „eine andere Person" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, AußStRG 2005 sein. (T3); Beisatz: Hier: Verfahren gemäß Paragraph 40, FBG. (T4) TE OGH 2017-05-30 8 Ob 30/16v Vgl auch; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung ist auch auf die Lebensverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen. (T5) TE OGH 2023-04-19 3 Ob 41/23k vgl; nur T1 Beisatz: Eine Änderung der Regelbedarfssätze führt für sich allein daher noch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007199

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.