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{'item': ['5Ob1034/92', '5Ob187/98f', '5Ob49/11h', '5Ob20/12w', '5Ob91/13p', '5Ob89/14w', '5Ob83/16s', '5Ob76/18i', '5Ob7/22y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060803 Entscheidungsdatum16.06.1992 Geschäftszahl5Ob1034/92; 5Ob187/98f; 5Ob49/11h; 5Ob20/12w; 5Ob91/13p; 5Ob89/14w; 5Ob83/16s; 5Ob76/18i; 5Ob7/22y NormGBG §53; GBG §57 RechtssatzDie §§ 53 und 57 GBG stellen zwar materiell auf die durch § 29 GBG normierte Rangordnung ab, die bei richtiger Vorgangsweise im Grundbuchsstand zum Ausdruck kommt. Weicht aber der Grundbuchsstand durch unrichtige Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vor dem Zwangspfandrecht (infolge Nichtbeachtung des früheren Einlangens der Exekutionsbewilligung beim Vollzugsgericht ist gleich Grundbuchsgericht) von der materiell richtigen Rechtslage ab, so ist bei Verbücherung des Eigentums eines Dritten im Range der Rangordnung und bei der Entscheidung über den damit verbundenen Antrag auf Löschung nachfolgender Eintragungen gemäß § 57 GBG dennoch nur vom tatsächlichen Grundbuchsstand auszugehen.Die Paragraphen 53 und 57 GBG stellen zwar materiell auf die durch Paragraph 29, GBG normierte Rangordnung ab, die bei richtiger Vorgangsweise im Grundbuchsstand zum Ausdruck kommt. Weicht aber der Grundbuchsstand durch unrichtige Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vor dem Zwangspfandrecht (infolge Nichtbeachtung des früheren Einlangens der Exekutionsbewilligung beim Vollzugsgericht ist gleich Grundbuchsgericht) von der materiell richtigen Rechtslage ab, so ist bei Verbücherung des Eigentums eines Dritten im Range der Rangordnung und bei der Entscheidung über den damit verbundenen Antrag auf Löschung nachfolgender Eintragungen gemäß Paragraph 57, GBG dennoch nur vom tatsächlichen Grundbuchsstand auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-16 5 Ob 1034/92 Veröff: ecolex 1993,300 (kritisch Hoyer) = NZ 1993,43 (Hofmeister, 46) TE OGH 1998-09-15 5 Ob 187/98f Vgl TE OGH 2011-08-25 5 Ob 49/11h Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs kommt es allein auf den Grundbuchstand bei Einlangen dieses Gesuchs und nicht auf eine davon allenfalls abweichende materielle Rechtslage an. (T1) TE OGH 2012-07-04 5 Ob 20/12w Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2013-06-06 5 Ob 91/13p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-06-30 5 Ob 89/14w Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 93 GBG iVm § 94 Abs 1 Z 1 GBG ist für die Beurteilung des Grundbuchgesuchs grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dieses beim Grundbuchsgericht einlangt und damit der Grundbuchstand zu diesem Zeitpunkt, mag er auch durch einen Gerichtsfehler unrichtig zustandegekommen sein. (T2)Vgl auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 93, GBG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG ist für die Beurteilung des Grundbuchgesuchs grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dieses beim Grundbuchsgericht einlangt und damit der Grundbuchstand zu diesem Zeitpunkt, mag er auch durch einen Gerichtsfehler unrichtig zustandegekommen sein. (T2) TE OGH 2016-09-29 5 Ob 83/16s Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-06-12 5 Ob 76/18i Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 7/22y Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060803

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.