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5Ob1559/92

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101971 Entscheidungsdatum16.06.1992 Geschäftszahl5Ob1559/92; 9ObA246/93; 5Ob66/95; 4Ob1509/96; 4Ob604/95; 8Ob328/99i; 6Ob82/02f; 5Ob109/03w; 8Ob34/04i; 6Ob150/05k; 2Ob61/08x; 5Ob26/09y; 8Ob150/10g; 8Ob135/18p; 8Ob64/19y NormZPO §528 K RechtssatzVoraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (= Rekurses an den OGH, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war, EFSlg 64175 mit weiteren Nachweisen) ist aber nach § 528 Abs 1 ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (= Rekurses an den OGH, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war, EFSlg 64175 mit weiteren Nachweisen) ist aber nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-16 5 Ob 1559/92 TE OGH 1993-11-10 9 ObA 246/93 Gegenteilig; Beisatz: Die Rekurszulässigkeit ergibt sich kraft Größenschlusses in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (Fasching, ZPR

  1. Auflage RZ 2015/1). (Hier: Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes). (T1)Gegenteilig; Beisatz: Die Rekurszulässigkeit ergibt sich kraft Größenschlusses in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Fasching, ZPR
  2. Auflage RZ 2015/1). (Hier: Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes). (T1) TE OGH 1995-04-25 5 Ob 66/95 Vgl auch; Beisatz: Dabei genügt das Aufzeigen eines Verfahrensfehlers der zweiten Instanz, dem unter dem Aspekt der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt; das ist etwa dann der Fall, wenn die Entscheidungsgrundlagen der zweiten Instanz vom Akteninhalt abweichen, überhaupt keine Entsprechung in den Akten finden oder durch Erhebungsergebnisse eine entscheidungsrelevante Änderung erfahren. (T2) TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1509/96 Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Zurückweisung der Klage). (T3)Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Zurückweisung der Klage). (T3) TE OGH 1996-06-25 4 Ob 604/95 Auch; Beisatz: Die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher nur dann möglich, wenn der Rechtsmittelwerber die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rekurses die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen. (T4) TE OGH 2000-01-27 8 Ob 328/99i TE OGH 2002-04-18 6 Ob 82/02f Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-12-09 5 Ob 109/03w Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2003/157 TE OGH 2004-05-27 8 Ob 34/04i Auch TE OGH 2005-07-14 6 Ob 150/05k Beisatz: Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. (T5)Beisatz: Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. (T5) TE OGH 2008-04-10 2 Ob 61/08x Beis wie T3; Auch Beis wie T5 TE OGH 2009-03-03 5 Ob 26/09y Bem: Hier: Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts wegen Verspätung zurückgewiesen hat. (T6) TE OGH 2011-01-25 8 Ob 150/10g Auch TE OGH 2018-10-24 8 Ob 135/18p Beis wie T6 TE OGH 2019-06-27 8 Ob 64/19y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.