RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074575 Entscheidungsdatum17.06.1992 Geschäftszahl2Ob512/92; 2Ob539/93; 2Ob573/93; 6Ob631/93; 4Ob549/94; 3Ob538/94; 6Ob546/95; 6Ob2117/96h; 2Ob2215/96s; 7Ob2423/96s; 7Ob17/97v; 2Ob347/97m; 6Ob238/99i; 6Ob242/99b; 7Ob186/06p; 3Ob263/07h; 4Ob210/09z; 3Ob142/10v; 7Ob105/11h NormHeimAufG §15 Abs4; MRK Art3 III6; MRK Art13 IV2; UbG §35, UbG §36; UbG §37 RechtssatzDie vom Staat in den §§ 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Art 3 und 13 MRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Art 3 MRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen - im vorliegenden Fall auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte.Die vom Staat in den Paragraphen 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Artikel 3 und 13 MRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Artikel 3, MRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen - im vorliegenden Fall auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-17 2 Ob 512/92 TE OGH 1993-08-26 2 Ob 539/93 Beisatz: Es spielt auch keine Rolle, dass in verschiedenen Entscheidungen des OGH bloß zum Ausdruck kommt, das erwähnte rechtliche Feststellungsinteresse müsse auch noch nach Aufhebung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in jenen Fällen gelten, in denen mit Gerichtsbeschluss eine Grundrechtsverletzung begangen wurde (vergleiche etwa RZ 1991/85), weil der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Grundsatz auf die besonderen Umstände des diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhaltes abgestellt wurde, Grundrechtsverletzungen aber nicht nur durch gerichtliche Entscheidungen erfolgen können, sondern vor allem und in erster Linie mit Maßnahmen verbunden sind, die von Ärzten zufolge der ihnen im Rahmen der Psychiatrie übertragenen staatlichen Zwangsbefugnisse gesetzt werden (vergleiche EvBl 1993/33). (T1) Veröff: SZ 65/92 = EvBl 1993/33 S 167 TE OGH 1993-11-25 2 Ob 573/93 TE OGH 1993-12-07 6 Ob 631/93 TE OGH 1994-09-19 4 Ob 549/94 Veröff: SZ 67/152 TE OGH 1994-09-07 3 Ob 538/94 Auch TE OGH 1995-06-22 6 Ob 546/95 Veröff: SZ 68/117 TE OGH 1996-08-14 6 Ob 2117/96h Veröff: SZ 69/182 TE OGH 1996-09-05 2 Ob 2215/96s nur: Die vom Staat in den §§ 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Art 3 und 13 MRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Art 3 MRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte. (T2) Veröff: SZ 69/202nur: Die vom Staat in den Paragraphen 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Artikel 3 und 13 MRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Artikel 3, MRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte. (T2) Veröff: SZ 69/202 TE OGH 1997-01-29 7 Ob 2423/96s Vgl auch; Veröff: SZ 70/16 TE OGH 1997-01-29 7 Ob 17/97v TE OGH 1997-11-20 2 Ob 347/97m Auch; Beisatz: Auch Zwangsmaßnahmen unterliegen noch nach der Beendigung der Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle. (T3) TE OGH 2000-01-20 6 Ob 238/99i Vgl auch; Veröff: SZ 73/13 TE OGH 2000-01-20 6 Ob 242/99b Vgl auch TE OGH 2006-09-13 7 Ob 186/06p Vgl auch; Beisatz: Dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach Kenntnis durch den Bewohnervertreter im Sinne des § 7 Abs 2 HeimAufG allenfalls zulässig wird, ändert nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen. (T4); Beisatz: Dass der Gesetzgeber auch schon beendete Freiheitsbeschränkungen für überprüfungswürdig erachtet, ergibt sich etwa aus § 15 Abs 4 HeimAufG. (T5)Vgl auch; Beisatz: Dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach Kenntnis durch den Bewohnervertreter im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, HeimAufG allenfalls zulässig wird, ändert nichts an der Verpflichtung der Gerichte, freiheitsbeschränkende Maßnahmen auch noch nachträglich zu überprüfen. (T4); Beisatz: Dass der Gesetzgeber auch schon beendete Freiheitsbeschränkungen für überprüfungswürdig erachtet, ergibt sich etwa aus Paragraph 15, Absatz 4, HeimAufG. (T5) TE OGH 2008-05-08 3 Ob 263/07h Auch; Beisatz: Hier: Ärztliche Behandlung iSd § 36 UbG. (T6); Veröff: SZ 2008/60Auch; Beisatz: Hier: Ärztliche Behandlung iSd Paragraph 36, UbG. (T6); Veröff: SZ 2008/60 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 210/09z Auch; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts bleibt dafür trotz Beendigung der Unterbringung aufrecht (6 Ob 238/99i). (T7) TE OGH 2010-09-01 3 Ob 142/10v Vgl; Beisatz: Hier: Kein Rechtsschutzinteresse nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens an der Klärung der Frage, ob eine vom Erstgericht genehmigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte besondere Heilbehandlung zu genehmigen gewesen wäre. (T8) TE OGH 2011-06-29 7 Ob 105/11h Auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.