RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.06.1992 Geschäftszahl9ObA91/92; 8ObA312/95; 8ObA2108/96z; 8ObA116/02w; 8ObA28/07m NormABGB §863 GI; AngG §6 Abs1; RechtssatzArt und Umfang der Dienstleistungen müssen nicht expressiv verbis festgelegt sein, sondern können auch schlüssig, etwa in Form einer langjährigen Übung, vereinbart werden. Es kommt dabei stets auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Erklärungsverhalten des Vertragspartners gewinnen durfte und gewonnen hat. In diesem Sinne kann daher auch eine Tätigkeitszuweisung und Kompetenzaufteilung, an die sich die Parteien durch lange Zeit gehalten haben, als inhaltliche Ausformung des Arbeitsvertrages angesehen werden. (§ 48 ASGG).Art und Umfang der Dienstleistungen müssen nicht expressiv verbis festgelegt sein, sondern können auch schlüssig, etwa in Form einer langjährigen Übung, vereinbart werden. Es kommt dabei stets auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Erklärungsverhalten des Vertragspartners gewinnen durfte und gewonnen hat. In diesem Sinne kann daher auch eine Tätigkeitszuweisung und Kompetenzaufteilung, an die sich die Parteien durch lange Zeit gehalten haben, als inhaltliche Ausformung des Arbeitsvertrages angesehen werden. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1992/06/17 9 ObA 91/92 Veröff: ZAS 1993/2 S 65 (Gruber) TE OGH 1996/01/25 8 ObA 312/95 Ähnlich; Beisatz: Hier: Wurde der Arbeitnehmer rund 20 Jahre hindurch nach einem gleichförmigen, generalisierenden System (9 Tage-Rhythmus) zum Journaldienst eingeteilt, ohne daß der Arbeitgeber auch nur andeutungsweise einen Widerrufs- oder auch nur einen nicht so weitgehenden Gestaltungsvorbehalt (vgl 8 Ob A 220/95) erklärt hat, erfolgte eine stillschweigende Ergänzung des Arbeitsvertrages. Ein nachfolgender Ausschluß von der Verrichtung dieses Dienstes stellt eine unzulässige Teilkündigung dar. (T1) Veröff: SZ 69/7 Ähnlich; Beisatz: Hier: Wurde der Arbeitnehmer rund 20 Jahre hindurch nach einem gleichförmigen, generalisierenden System (9 Tage-Rhythmus) zum Journaldienst eingeteilt, ohne daß der Arbeitgeber auch nur andeutungsweise einen Widerrufs- oder auch nur einen nicht so weitgehenden Gestaltungsvorbehalt vergleiche 8 Ob A 220/95) erklärt hat, erfolgte eine stillschweigende Ergänzung des Arbeitsvertrages. Ein nachfolgender Ausschluß von der Verrichtung dieses Dienstes stellt eine unzulässige Teilkündigung dar. (T1) Veröff: SZ 69/7 TE OGH 1996/09/12 8 ObA 2108/96z TE OGH 2002/06/13 8 ObA 116/02w nur: Art und Umfang der Dienstleistungen können auch schlüssig vereinbart werden. Es kommt dabei stets auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Erklärungsverhalten des Vertragspartners gewinnen durfte und gewonnen hat. (T2); Beisatz: Ein redlicher Arbeitnehmer wird regelmäßig davon ausgehen können, dass dann, wenn gesetzlich auch eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit geboten ist, ihm der Arbeitgeber spätestens mit dem Beginn der Erbringung der Arbeitsleistungen eine solche Vereinbarung anbietet. Der Arbeitnehmer wird dann die erste Festlegung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber regelmäßig als ein Anbot in diesem Sinne verstehen können. (T3) TE OGH 2007/06/27 8 ObA 28/07m Auch; Beisatz: Die Arbeitszeiteinteilung kann auch schlüssig vereinbart werden. (T4) RechtssatznummerRS0028016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.