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{'item': ['1Ob573/92', '7Ob523/93', '1Ob2078/96m', '9Ob254/97m', '5Ob56/02z', '7Ob269/04s', '7Ob47/06x', '6Ob18/09d', '6Ob181/09z', '6Ob48/10t', '1Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047973 Entscheidungsdatum24.06.1992 Geschäftszahl1Ob573/92; 7Ob523/93; 1Ob2078/96m; 9Ob254/97m; 5Ob56/02z; 7Ob269/04s; 7Ob47/06x; 6Ob18/09d; 6Ob181/09z; 6Ob48/10t; 1Ob207/10p; 1Ob45/16y; 3Ob234/19m; 1Ob151/22w NormABGB §146a; ABGB §176 B RechtssatzDer die Übertragung der Obsorge an den anderen Teil erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls liegt bei nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots vor. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-24 1 Ob 573/92 Veröff: EvBl 1993/13 S 85 = JBl 1992,639 = ÖVA 1993,26 TE OGH 1993-03-03 7 Ob 523/93 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2078/96m Auch TE OGH 1997-08-27 9 Ob 254/97m Auch TE OGH 2002-03-12 5 Ob 56/02z Vgl auch; Beisatz: Ein einmaliger Vorfall würde die Entziehung der Obsorge noch nicht rechtfertigen. (T1) TE OGH 2004-12-15 7 Ob 269/04s Auch TE OGH 2006-06-21 7 Ob 47/06x Beisatz: Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohles auch dann vorliegen, wenn der Obsorgeberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten - duldet. (T2) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 18/09d Beis wie T2; Beisatz: Jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung stellt nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht. Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK steht einer selbständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilverfahren jedenfalls nicht entgegen. (T3)Beis wie T2; Beisatz: Jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung stellt nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht. Die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK steht einer selbständigen Beurteilung der Tatfrage in einem nachträglichen Zivilverfahren jedenfalls nicht entgegen. (T3) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 181/09z Vgl auch; Bem: Hier: Laufende Auseinandersetzungen zwischen dem Minderjährigen und seiner Mutter, anlässlich welcher sich Mutter und Sohn „schubsten", die Mutter dem Minderjährigen mehrmals Ohrfeigen versetzte und einmal die Polizei rief. (T4) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 48/10t Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls bei besonders schwerer Misshandlung stellt nicht erst die erwiesene Mitwirkung des Elternteils daran einen Grund für die Entziehung der Obsorge dar, sondern - zur Vermeidung einer extremen Gefährdung des Minderjährigen - schon ein qualifizierter, auch durch umfassende Beweisaufnahmen nicht auszuräumender Verdacht. (T5) TE OGH 2010-12-15 1 Ob 207/10p Vgl auch; vgl auch Beis wie T5Vgl auch; vergleiche auch Beis wie T5 TE OGH 2016-06-21 1 Ob 45/16y Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach bei besonders schweren Misshandlungen bereits der qualifizierte Verdacht der Mitwirkung eines Elternteils für die Entziehung der Obsorge ausreicht, ist nicht auf den Fall zu übertragen, dass bereits an einer Misshandlung selbst Zweifel bestehen und für die objektivierten Verletzungen (hier: Gerhirneinblutung) auch andere Ursachen in Frage kommen. (T6) Beisatz: Können die Eltern jedoch für eine Verletzung, deren Ursache sie nach den konkreten Betreuungsverhältnissen jedenfalls kennen mussten, keine plausible Erklärung geben, ist ein qualifizierter Verdacht zumindest einer Mitbeteiligung zu bejahen. (T7) TE OGH 2020-02-26 3 Ob 234/19m TE OGH 2022-09-14 1 Ob 151/22w Beis nur wie T3; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Einmaliger Vorfall. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047973

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.