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OGH Rechtssatz RS0045065 (7Ob545/92)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045065 Entscheidungsdatum25.06.1992 Geschäftszahl7Ob545/92; 2Ob136/05x; 7Ob252/05t; 7Ob236/05i NormZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006ZPO §595 in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006 Rechtssatz§ 595 ZPO ermöglicht nur die Bekämpfung des Schiedsspruchs selbst. Unter Schiedsspruch ist hiebei als einer dem Urteil der staatlichen Gerichte gleichkommenden Entscheidung nur die meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall zu verstehen, die den Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledigt.Paragraph 595, ZPO ermöglicht nur die Bekämpfung des Schiedsspruchs selbst. Unter Schiedsspruch ist hiebei als einer dem Urteil der staatlichen Gerichte gleichkommenden Entscheidung nur die meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall zu verstehen, die den Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledigt.

EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-25 7 Ob 545/92 Veröff: SZ 65/95 TE OGH 2005-06-14 2 Ob 136/05x Auch; Beisatz: Jegliche Vor-oder Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes, auch eine Entscheidung über den Grund des Anspruches ist nicht anfechtbar (ausdrückliche Bezugnahme auf 7 Ob 545/92). (T1) TE OGH 2006-03-08 7 Ob 252/05t Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vorläufige Entscheidung des Schiedsgerichtes durch „Teilschiedsspruch" über die Rückzahlung eines an Stelle des Gegners erlegten Kostenvorschusses. (T2) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 236/05i Vgl auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045065

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.