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{'item': ['7Ob558/92', '6Ob190/98d', '6Ob140/99b', '7Ob47/04v', '1Ob7/08y', '5Ob2/14a', '9Ob5/17a', '9Ob75/16v', '2Ob162/22w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045684 Entscheidungsdatum25.06.1992 Geschäftszahl7Ob558/92; 6Ob190/98d; 6Ob140/99b; 7Ob47/04v; 1Ob7/08y; 5Ob2/14a; 9Ob5/17a; 9Ob75/16v; 2Ob162/22w NormJN §1 CVIIa; oö FLG §102; sbg FLG §90 Abs4; sbg FLG §90 Abs5; FlVfGG §34 Abs3; FlVfGG §34 Abs4; Tir FLG 1996 §72 Abs4; Tir FLG 1996 §72 Abs5; stmk ZLG 1982 §50 RechtssatzSolange ein Grundstück in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist, hat über sämtliche das Eigentum und die Benützung dieses Grundstückes entstehenden Streitigkeiten die Agrarbehörde zu entscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-25 7 Ob 558/92 TE OGH 1999-03-11 6 Ob 190/98d Auch; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit des Gehrechtes und Fahrrechtes. (T1) TE OGH 1999-12-15 6 Ob 140/99b Vgl auch; Veröff: SZ 72/202 TE OGH 2004-06-30 7 Ob 47/04v Auch; Beisatz: Dies betrifft sowohl dingliche als auch obligatorische Ansprüche, so auch Streitigkeiten über das Ausmaß eines Eigentumsrechtes und dessen Beschränkung. (T2) Beisatz: Mit der Verständigung von der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens an das Grundbuchsgericht nach § 50 Abs 1 stmk ZLG besteht kein Zweifel an der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für zivilrechtliche Streitigkeiten. Die dadurch bewirkte Unzulässigkeit des Rechtsweges wirkt bis zur Bekanntgabe durch die Agrarbezirksbehörde an das Grundbuchsgericht, dass sie das ersichtlich gemachte Flurbereinigungsverfahren nicht mehr weiterführt bzw abgeschlossen wird. (T3)Beisatz: Mit der Verständigung von der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens an das Grundbuchsgericht nach Paragraph 50, Absatz eins, stmk ZLG besteht kein Zweifel an der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für zivilrechtliche Streitigkeiten. Die dadurch bewirkte Unzulässigkeit des Rechtsweges wirkt bis zur Bekanntgabe durch die Agrarbezirksbehörde an das Grundbuchsgericht, dass sie das ersichtlich gemachte Flurbereinigungsverfahren nicht mehr weiterführt bzw abgeschlossen wird. (T3) TE OGH 2008-06-10 1 Ob 7/08y Auch; Beisatz: Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ist auch dann gegeben, wenn in einem Dienstbarkeitsstreit nur die herrschende oder nur die dienende Liegenschaft in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. (T4) TE OGH 2014-01-21 5 Ob 2/14a Auch; Beisatz: Die Wirkung der grundbücherlichen Anmerkung der Einleitung eines Zusammenlegungs‑, Teilungs‑ oder Regulierungsverfahrens (Agrarverfahrens) ist durch § 44 Abs 1 letzter Satz FlVfGG BGBl 1951/103 ‑ hier in Verbindung mit §§ 57 bis 59 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 ‑ StZLG 1982 ‑ geregelt. Bis zum Abschluss des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung steht ausschließlich der Agrarbehörde zu. Wird ‑ wie hier ‑ durch Bescheid ausgesprochen, dass die begehrte Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist, ist das Grundbuchsgericht an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie gemäß § 59 Abs 2 letzter Satz StZLG seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (T5)Auch; Beisatz: Die Wirkung der grundbücherlichen Anmerkung der Einleitung eines Zusammenlegungs‑, Teilungs‑ oder Regulierungsverfahrens (Agrarverfahrens) ist durch Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz FlVfGG BGBl 1951/103 ‑ hier in Verbindung mit Paragraphen 57 bis 59 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 ‑ StZLG 1982 ‑ geregelt. Bis zum Abschluss des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung steht ausschließlich der Agrarbehörde zu. Wird ‑ wie hier ‑ durch Bescheid ausgesprochen, dass die begehrte Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist, ist das Grundbuchsgericht an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie gemäß Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz StZLG seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (T5) TE OGH 2017-03-24 9 Ob 5/17a Beis wie T2; Beisatz: Hier: Klage auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentums. (T6) TE OGH 2017-04-20 9 Ob 75/16v Beisatz: Hier: Der Kläger beruft sich auf die Ausnahmebestimmung des § 72 Abs 7 TFLG 1996. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs gilt der Ausnahmetatbestand dann nicht, wenn die Grundstücke selbst in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind (KI 4/2015 mwN). (T7)Beisatz: Hier: Der Kläger beruft sich auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 72, Absatz 7, TFLG 1996. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs gilt der Ausnahmetatbestand dann nicht, wenn die Grundstücke selbst in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind (KI 4 aus 2015, mwN). (T7) TE OGH 2022-09-27 2 Ob 162/22w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045684

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.