RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058985 Entscheidungsdatum25.06.1992 Geschäftszahl7Ob558/92; 6Ob190/98d; 6Ob140/99b; 4Ob11/01y; 4Ob158/02t; 7Ob47/04v; 8Ob41/09a; 1Ob243/12k; 9Ob5/17a; 9Ob75/16v; 2Ob162/22w Normnö FLG 1975 §97; oö FLG §102 Abs2; oö FLG §102 Abs2 lita; Tir FLG §72 Abs5; Stmk FlurzusammenlegungsG 1982 §50; K-FLG §51 Abs2; K-FLG §98 Abs1 RechtssatzDer OGH hat in Anlehnung an die Entscheidung des VfGH vom 11.10.1960, K I-3/60 (= JBl 1961,412 = VfGHSlg 3798) bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei den zu § 102 oö FLG gleichgelagerten Bestimmungen der anderen Bundesländer (so zB § 72 Abs 5 Tir FLG 1978, § 50 Stmk FlurzusammenlegungsG 1982) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentumsverhältnisse und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht.Der OGH hat in Anlehnung an die Entscheidung des VfGH vom 11.10.1960, K I-3/60 (= JBl 1961,412 = VfGHSlg 3798) bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei den zu Paragraph 102, oö FLG gleichgelagerten Bestimmungen der anderen Bundesländer (so zB Paragraph 72, Absatz 5, Tir FLG 1978, Paragraph 50, Stmk FlurzusammenlegungsG 1982) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentumsverhältnisse und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-25 7 Ob 558/92 TE OGH 1999-03-11 6 Ob 190/98d TE OGH 1999-12-15 6 Ob 140/99b Veröff: SZ 72/202 TE OGH 2001-01-30 4 Ob 11/01y Auch TE OGH 2002-07-16 4 Ob 158/02t Beisatz: Hintergrund dieses die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden, vom Verfassungsgerichtshof gebilligten Prinzips der Kompetenzkonzentration ist, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, weil Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur Anwendung kommen, die sonst in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und Gerichte fielen. (T1) TE OGH 2004-06-30 7 Ob 47/04v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-03-23 8 Ob 41/09a Auch; Beisatz: Hier: § 72 Abs 5 Tir FLG. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 72, Absatz 5, Tir FLG. (T2) Beisatz: Auch Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke betreffen, unterliegen daher der Zuständigkeit der Agrarbehörde. (T3) Beisatz: Gemäß § 72 Abs 5 Tir FLG ist der Rechtsweg für eine Klage auf Zahlung von Entgelt für die Benützung von Grundstücken, die Gegenstand eines Regulierungsverfahrens nach dem Tir FLG sind und deren Eigentum zwischen den Parteien strittig ist, unzulässig. (T4)Beisatz: Gemäß Paragraph 72, Absatz 5, Tir FLG ist der Rechtsweg für eine Klage auf Zahlung von Entgelt für die Benützung von Grundstücken, die Gegenstand eines Regulierungsverfahrens nach dem Tir FLG sind und deren Eigentum zwischen den Parteien strittig ist, unzulässig. (T4) TE OGH 2013-03-07 1 Ob 243/12k Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage, ob dem Kläger ein Schadenersatzanspruch auf finanziellen Ausgleich für die aus der Auflösung eines Pachtvertrages entstandenen Nachteile zusteht oder nicht, stellt keine Angelegenheit iSd § 98 Abs 1 K-FLG und § 51 Abs 2 K-FLG dar, sodass der Rechtsweg zulässig ist. (T5)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage, ob dem Kläger ein Schadenersatzanspruch auf finanziellen Ausgleich für die aus der Auflösung eines Pachtvertrages entstandenen Nachteile zusteht oder nicht, stellt keine Angelegenheit iSd Paragraph 98, Absatz eins, K-FLG und Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG dar, sodass der Rechtsweg zulässig ist. (T5) TE OGH 2017-03-24 9 Ob 5/17a Beis wie T1; Beisatz: Hier: nö FLG. (T6) TE OGH 2017-04-20 9 Ob 75/16v TE OGH 2022-09-27 2 Ob 162/22w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058985
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