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8Ob516/92 (8Ob517/92)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.06.1992 Geschäftszahl8Ob516/92 (8Ob517/92) NormABGB §950;

Rechtssatz§ 950 ABGB soll nicht nur eine Unterhaltsverkürzung der Höhe nach abdecken, sondern auch dann greifen, wenn der bestehende Unterhaltsanspruch nicht einbringlich gemacht werden kann. Vorweg hat allerdings der Unterhaltsberechtigte alle ihm zumutbaren Mittel zur Hereinbringung des Unterhaltsforderung beim Schuldner auszuschöpfen (Subsidiarität der Schenkungsanfechtung). Auch eine Exekution im Ausland ist durchzuführen, soweit sie nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar erscheint.Paragraph 950, ABGB soll nicht nur eine Unterhaltsverkürzung der Höhe nach abdecken, sondern auch dann greifen, wenn der bestehende Unterhaltsanspruch nicht einbringlich gemacht werden kann. Vorweg hat allerdings der Unterhaltsberechtigte alle ihm zumutbaren Mittel zur Hereinbringung des Unterhaltsforderung beim Schuldner auszuschöpfen (Subsidiarität der Schenkungsanfechtung). Auch eine Exekution im Ausland ist durchzuführen, soweit sie nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar erscheint.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/06/26 8 Ob 516/92 Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98 RechtssatznummerRS0033185

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