8Ob516/92 (8Ob517/92)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.06.1992 Geschäftszahl8Ob516/92 (8Ob517/92) NormABGB §950;
ABGB §1480;
Rechtssatz§ 950 ABGB umfaßt sowohl die Ergänzung des Rückstandes als auch des zukünftigen Unterhalts; es können aber nur die den letzten drei Jahren vor Klagsführung fällig gewordenen Beträge begehrt werden.Paragraph 950, ABGB umfaßt sowohl die Ergänzung des Rückstandes als auch des zukünftigen Unterhalts; es können aber nur die den letzten drei Jahren vor Klagsführung fällig gewordenen Beträge begehrt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1992/06/26 8 Ob 516/92 Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98 RechtssatznummerRS0033192