8Ob516/92 (8Ob517/92)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.06.1992 Geschäftszahl8Ob516/92 (8Ob517/92) NormABGB §950;
RechtssatzFür Ansprüche nach § 950 ABGB ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Schenkung bereits ein durch richterliche Entscheidung bestimmter Geldunterhalt geschuldet wurde; es genügt, wenn der Kläger grundsätzlich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte.Für Ansprüche nach Paragraph 950, ABGB ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Schenkung bereits ein durch richterliche Entscheidung bestimmter Geldunterhalt geschuldet wurde; es genügt, wenn der Kläger grundsätzlich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hatte.
EntscheidungstexteTE OGH 1992/06/26 8 Ob 516/92 Veröff: ÖA 1993,107 = SZ 65/98 RechtssatznummerRS0033204