RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048903 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl8Ob525/92; 9Ob208/98y; 7Ob129/01y; 6Ob50/02z; 1Ob253/06x; 2Ob239/09z; 1Ob225/20z; 8Ob2/24p NormABGB §179a Abs2 ABGB §181 Abs3 ABGB § 195 Abs 3 idF
- ErwSchGABGB Paragraph 195, Absatz 3, in der Fassung
- ErwSchG RechtssatzDer Wunsch eines Elternteiles um Kontakt zu ihrem Kind ist kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund. Auch wenn dem Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmender Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen ihres Kindes; hier: wenn die Interessen des Kindes eindeutig dominieren, hat das Gericht die verzögerte Zustimmung zur Adoption zu ersetzten. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-26 8 Ob 525/92 Veröff: JBl 1993,453 TE OGH 1998-08-19 9 Ob 208/98y Vgl auch; nur: Auch wenn dem Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmender Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen ihres Kindes; hier: wenn die Interessen des Kindes eindeutig dominieren, hat das Gericht die verzögerte Zustimmung zur Adoption zu ersetzten. (T1); Beisatz: Das Interesse des Kindes an einer Adoption überwiegt nur dann, wenn das Kindeswohl eine solche geradezu notwendig erscheinen lässt. (T2) TE OGH 2001-06-13 7 Ob 129/01y Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-03-14 6 Ob 50/02z nur: Der Wunsch eines Elternteiles um Kontakt zu ihrem Kind ist kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund. (T3); Beis wie T2 TE OGH 2007-02-27 1 Ob 253/06x Auch; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T4); Beisatz: Im Hinblick auf das eklatant familienwidrige Verhalten des Vaters (wiederholt aggressives Verhalten, Nichterbringung der Unterhaltsleistungen) hat das Interesse des leiblichen Vaters an der Aufrechterhaltung familienrechtlicher Beziehungen - nämlich dass er ein Besuchsrecht erlangen und durchsetzen möchte - hinter der dem Wohl des Kindes dienenden Adoption zurückzutreten. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Artikel 265 c, des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T4); Beisatz: Im Hinblick auf das eklatant familienwidrige Verhalten des Vaters (wiederholt aggressives Verhalten, Nichterbringung der Unterhaltsleistungen) hat das Interesse des leiblichen Vaters an der Aufrechterhaltung familienrechtlicher Beziehungen - nämlich dass er ein Besuchsrecht erlangen und durchsetzen möchte - hinter der dem Wohl des Kindes dienenden Adoption zurückzutreten. (T5) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 239/09z nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2020-12-21 1 Ob 225/20z nur T3; nur T2 TE OGH 2024-08-26 8 Ob 2/24p nur T1; Beisatz wie T2; nur T3 Beisatz: Dabei ist auch zu bedenken, ob die bereits bestehende Beziehung zum Wahlelternteil auch ohne Adoption möglich bleibt. (T6) Beisatz: Bei der Willensäußerung des Kindes sind zudem dessen Unmündigkeit und allenfalls eine Einflussnahme durch den der Adoption zustimmenden Elternteil zu berücksichtigen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048903