RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011841 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob125/91; 5Ob262/02v; 6Ob140/05i; 9Ob55/07i; 1Ob11/08m; 2Ob161/09d; 5Ob123/10i; 5Ob193/12m; 5Ob154/16g; 5Ob50/20v; 5Ob39/23f; 5Ob76/25z NormABGB §509 WEG §15 Abs1 Z2 WEG §16 WEG 2002 §30 Abs1 Z1 RechtssatzDem Fruchtgenussberechtigten kommt anstelle des mit dem Fruchtgenuss belasteten Miteigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu; er kann daher auch einen Antrag nach § 15 Abs 1 Z 2 WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung (wie hier) der Rücklage nach § 16 WEG stellen. Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberechtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil.Dem Fruchtgenussberechtigten kommt anstelle des mit dem Fruchtgenuss belasteten Miteigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu; er kann daher auch einen Antrag nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung (wie hier) der Rücklage nach Paragraph 16, WEG stellen. Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberechtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-30 5 Ob 125/91 TE OGH 2004-02-10 5 Ob 262/02v nur: Dem Fruchtgenussberechtigten kommt das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu. (T1); Veröff: SZ 2004/23 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 140/05i Auch; Beisatz: Dem Fruchtnießer steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren. (T2); Veröff: SZ 2005/104 TE OGH 2007-09-28 9 Ob 55/07i nur: Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberichtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil. (T3) TE OGH 2008-01-29 1 Ob 11/08m Auch; nur T1; Beisatz: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden. (T4); Beisatz: Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu. (T5) TE OGH 2010-07-08 2 Ob 161/09d Auch; nur T1; ähnlich Beis wie T4 nur: Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. (T6) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 123/10i Vgl; Beisatz: Ein Individualantrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ‑ bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ‑ gegen den Fruchtnießer zu richten. (T7)Vgl; Beisatz: Ein Individualantrag nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ‑ bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ‑ gegen den Fruchtnießer zu richten. (T7) TE OGH 2012-10-23 5 Ob 193/12m Auch; nur T1; Ähnlich Beis wie T6 TE OGH 2016-11-22 5 Ob 154/16g Auch; Veröff: SZ 2016/123 TE OGH 2020-10-22 5 Ob 50/20v Beis nur wie T4 TE OGH 2023-04-18 5 Ob 39/23f TE OGH 2025-11-20 5 Ob 76/25z vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011841
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