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{'item': ['5Ob125/91', '5Ob106/94 (5Ob1110/94)', '5Ob77/95', '5Ob13/06', '5Ob207/99y', '5Ob183/99v', '5Ob122/02f', '5Ob226/02z', '4Ob199/21z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070515 Entscheidungsdatum30.06.1992 Geschäftszahl5Ob125/91; 5Ob106/94 (5Ob1110/94); 5Ob77/95; 5Ob13/06; 5Ob207/99y; 5Ob183/99v; 5Ob122/02f; 5Ob226/02z; 4Ob199/21z NormMRG §37 Abs3 Z16, ZPO §519 Abs1 Z1 H RechtssatzDer Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluss und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und der Antrag zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig.Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluss und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und der Antrag zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gebotenen analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-30 5 Ob 125/91 Veröff: RZ 1994/33 S 92 TE OGH 1994-10-21 5 Ob 106/94 Vgl auch TE OGH 1995-06-27 5 Ob 77/95 Vgl auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (hier: Verfahren betreffend die Neufestsetzung von Nutzwerten - § 26 Abs 1 Z 1 WEG). (T1)Vgl auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gebotenen analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (hier: Verfahren betreffend die Neufestsetzung von Nutzwerten - Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG). (T1) TE OGH 1996-01-29 5 Ob 13/06 Vgl auch; Beis wie T1; Für die Verfechtung eines dem

  1. Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellenden Zurückweisungsbeschlusses ist kein zweiseitiges Rekursverfahren vorgesehen (hier: Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß wegen Verspätung zurück). (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Für die Verfechtung eines dem
  2. Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu unterstellenden Zurückweisungsbeschlusses ist kein zweiseitiges Rekursverfahren vorgesehen (hier: Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß wegen Verspätung zurück). (T2) TE OGH 1999-08-31 5 Ob 207/99y Vgl; Beisatz: Erfolgt keine Zurückweisung eines Antrags sondern bloß eine Aufhebung des Verfahrens als nichtig, weshalb § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl MietSlg 47.681, 47.685, 47.541), resultiert daraus die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses. (T3)Vgl; Beisatz: Erfolgt keine Zurückweisung eines Antrags sondern bloß eine Aufhebung des Verfahrens als nichtig, weshalb Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht zur Anwendung gelangt vergleiche MietSlg 47.681, 47.685, 47.541), resultiert daraus die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses. (T3) TE OGH 2000-04-07 5 Ob 183/99v Vgl; Beisatz: Der Rekurs ist dann, wenn er sich nicht gegen einen Sachbeschluss richtet, einseitig und die Rekursfrist beträgt nur 14 Tage. Das gilt auch für einen Rekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht (MietSlg 47.541). (T4) TE OGH 2002-06-25 5 Ob 122/02f Auch TE OGH 2002-10-15 5 Ob 226/02z Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Sachbeschluss durch das Rekursgericht aus formellen Gründen. (T5) TE OGH 2022-02-23 4 Ob 199/21z Vgl; Beisatz: Hier: Analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässiger Vollrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss im Zusammenhang mit einem Rekurs wegen eines Zwischenfeststellungsantrags. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässiger Vollrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss im Zusammenhang mit einem Rekurs wegen eines Zwischenfeststellungsantrags. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070515

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.