RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070515 Entscheidungsdatum30.06.1992 Geschäftszahl5Ob125/91; 5Ob106/94 (5Ob1110/94); 5Ob77/95; 5Ob13/06; 5Ob207/99y; 5Ob183/99v; 5Ob122/02f; 5Ob226/02z; 4Ob199/21z NormMRG §37 Abs3 Z16, ZPO §519 Abs1 Z1 H RechtssatzDer Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluss und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und der Antrag zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig.Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluss und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und der Antrag zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gebotenen analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-30 5 Ob 125/91 Veröff: RZ 1994/33 S 92 TE OGH 1994-10-21 5 Ob 106/94 Vgl auch TE OGH 1995-06-27 5 Ob 77/95 Vgl auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (hier: Verfahren betreffend die Neufestsetzung von Nutzwerten - § 26 Abs 1 Z 1 WEG). (T1)Vgl auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gebotenen analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (hier: Verfahren betreffend die Neufestsetzung von Nutzwerten - Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG). (T1) TE OGH 1996-01-29 5 Ob 13/06 Vgl auch; Beis wie T1; Für die Verfechtung eines dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.