RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092381 Entscheidungsdatum24.08.2022 Geschäftszahl14Os128/91 (14Os129/91; 14Os130/91); 14Os122/92; 14Os39/96; 15Os102/99 (15Os103/99); 14Os148/00; 15Os101/03; 11Os132/03; 15Os62/04; 11Os131/04; 11Os20/05h; 15Os34/05x; 13Os128/07h; 13Os81/09z; 12Os126/12i; 13Os74/14b; 13Os65/15f; 12Os150/15y; 14Os2/16z; 14Os38/22b NormStGB §70 RechtssatzUnter einer "fortlaufenden Einnahme" ist nicht nur ein ausschließlicher und unmittelbar für die Bestreitung des Lebensunterhaltes berechneter Vermögenszuwachs, sondern vielmehr jede tätergewollte fortlaufende Erlangung irgendeines wirtschaftlichen Vorteils zu verstehen. Einnahmen im Sinn des § 70 StGB sind nicht nur Geld und Geldeswert, sondern alle Sachwerte, durch die das wirtschaftliche Tätervermögen vermehrt wird. Ebenso verschafft sich eine fortlaufende Einnahme, wer sich regelmäßig die Bezahlung erbrachter Leistungen erspart.Unter einer "fortlaufenden Einnahme" ist nicht nur ein ausschließlicher und unmittelbar für die Bestreitung des Lebensunterhaltes berechneter Vermögenszuwachs, sondern vielmehr jede tätergewollte fortlaufende Erlangung irgendeines wirtschaftlichen Vorteils zu verstehen. Einnahmen im Sinn des Paragraph 70, StGB sind nicht nur Geld und Geldeswert, sondern alle Sachwerte, durch die das wirtschaftliche Tätervermögen vermehrt wird. Ebenso verschafft sich eine fortlaufende Einnahme, wer sich regelmäßig die Bezahlung erbrachter Leistungen erspart. EntscheidungstexteTE OGH 1992-06-30 14 Os 128/91 TE OGH 1992-11-10 14 Os 122/92 Vgl auch TE OGH 1996-04-23 14 Os 39/96 Vgl auch TE OGH 1999-12-02 15 Os 102/99 Auch; Beisatz: Will ein Betrüger die zunächst in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung von vornherein zugunsten anderer (hier: seiner Firma) heranziehen, ändert dies nichts an der Einnahmeerzielung durch ihn selbst und steht dies daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen. (T1) TE OGH 2001-09-25 14 Os 148/00 Auch; Beisatz: Hier: Bezahlung von Schulden. (T2) TE OGH 2003-10-16 15 Os 101/03 Vgl auch; Beisatz: Die durch die wiederkehrende Vornahme einer strafbaren Handlung absichtlich erzielte "fortlaufende Einnahme" (§70 StGB) kann auch im Ersparen von (höheren) finanziellen Aufwendungen bestehen. (T3) Beisatz: Hier: Absicht des Beschwerdeführers, durch Ausnützung des (gegenüber dem in Österreich bestehenden) niedrigeren Preisniveaus von Suchtmitteln in den Niederlanden für seinen regelmäßigen Suchtgiftkonsum weniger zu bezahlen und sich durch diese Kostenersparnis einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. (T4) TE OGH 2003-11-11 11 Os 132/03 Auch TE OGH 2004-08-11 15 Os 62/04 Auch; Beisatz: Verringerung des Schuldenstandes. (T5) TE OGH 2005-01-11 11 Os 131/04 Vgl auch TE OGH 2005-04-12 11 Os 20/05h Auch TE OGH 2005-04-29 15 Os 34/05x Auch; nur: Einnahmen im Sinn des § 70 StGB sind nicht nur Geld und Geldeswert, sondern alle Sachwerte, durch die das wirtschaftliche Tätervermögen vermehrt wird. (T6)Auch; nur: Einnahmen im Sinn des Paragraph 70, StGB sind nicht nur Geld und Geldeswert, sondern alle Sachwerte, durch die das wirtschaftliche Tätervermögen vermehrt wird. (T6) TE OGH 2007-11-07 13 Os 128/07h Auch; nur T6 TE OGH 2010-03-04 13 Os 81/09z Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2012-12-13 12 Os 126/12i Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T5 TE OGH 2014-12-18 13 Os 74/14b Vgl auch TE OGH 2015-06-30 13 Os 65/15f Vgl TE OGH 2016-01-28 12 Os 150/15y Auch; Auch die (fortlaufende) Verringerung von Schulden kann einen solchen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. (T7) TE OGH 2016-03-08 14 Os 2/16z Auch TE OGH 2022-08-24 14 Os 38/22b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092381
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