RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048176 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl3Ob522/92; 9Ob2039/96k; 1Ob2410/96k; 4Ob164/98s; 7Ob147/98p; 9Ob272/99m; 2Ob218/99v; 10Ob77/01y; 7Ob78/01y; 6Ob151/01a; 9Ob107/04g; 6Ob286/05k; 5Ob166/09m; 8Ob143/09a; 3Ob102/13s; 6Ob78/13h; 3Ob99/14a; 4Ob64/15p; 4Ob52/17a; 3Ob61/17t; 7Ob30/21v; 4Ob73/21w; 6Ob159/21g; 6Ob143/22f; 4Ob11/23f; 4Ob56/23y; 2Ob88/23i; 5Ob191/23h; 7Ob175/23w; 9Ob75/23d; 9Ob57/23g; 9Ob64/23m; 8Ob106/23f; 6Ob194/23g; 5Ob79/24i; 3Ob223/24a; 4Ob5/25a; 9Ob63/25t; 1Ob97/25h NormABGB §154 Abs3 G ABGB §258 Abs4 idF
- ErwSchGABGB §258 Abs4 in der Fassung
- ErwSchG ABGB §167 Abs3 idF KindNamRÄG 2013ABGB §167 Abs3 in der Fassung KindNamRÄG 2013 RechtssatzEin Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird (vgl § 149 Abs 1 ABGB). Die angeführte Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann.Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird vergleiche Paragraph 149, Absatz eins, ABGB). Die angeführte Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-07 3 Ob 522/92 Veröff: RZ 1994/3 S 15 TE OGH 1996-05-15 9 Ob 2039/96k Auch TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2410/96k Auch TE OGH 1998-06-30 4 Ob 164/98s nur: Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. (T1) Veröff: SZ 71/119 TE OGH 1998-07-13 7 Ob 147/98p TE OGH 1999-10-13 9 Ob 272/99m TE OGH 2000-09-14 2 Ob 218/99v TE OGH 2001-04-03 10 Ob 77/01y Beisatz: Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann immer nur an Hand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. (T2) TE OGH 2001-04-27 7 Ob 78/01y nur: Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird. (T3) TE OGH 2001-07-05 6 Ob 151/01a Vgl auch; nur T1 TE OGH 2004-10-13 9 Ob 107/04g nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Prozessdrittfinanzierung. (T4) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 286/05k Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Disposition dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, ist eine zwangsläufig nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung. (T5) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 166/09m Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Frage ist folglich keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. (T6)Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Frage ist folglich keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T6) TE OGH 2010-03-23 8 Ob 143/09a Auch TE OGH 2013-06-19 3 Ob 102/13s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 78/13h Beis wie T2 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 99/14a Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verweigerte Genehmigung eines Kaufvertrags mit Wiederkaufsrecht zwecks Erhalt einer Mietwohnung. (T7) TE OGH 2015-04-22 4 Ob 64/15p Beis wie T2 TE OGH 2017-03-28 4 Ob 52/17a TE OGH 2017-05-10 3 Ob 61/17t Beisatz: Hier: Hypothek für Sanierungskredit auf einem Liegenschaftsanteil der Betroffenen, der letztlich vom Sozialhilfeverband verwertet werden wird. (T8) TE OGH 2021-03-24 7 Ob 30/21v nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2021-04-20 4 Ob 73/21w Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2021-09-14 6 Ob 159/21g Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-01-25 6 Ob 143/22f Vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Kommanditgesellschaft aus dem Nachlass. (T9) TE OGH 2023-03-28 4 Ob 11/23f Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Schenkung einer baurechtsbelasteten Liegenschaft (T10) TE OGH 2023-03-28 4 Ob 56/23y Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Die seitens des Betroffenen begehrte Einschränkung seiner Anlage- und Verfügungsmöglichkeiten wurde unter Berücksichtigung seines Alters als erhebliche Wohlgefährdung qualifiziert. (T11) TE OGH 2023-05-16 2 Ob 88/23i vgl; Beisatz: Hier: Ausübung von Stimmrechten durch Verlassenschaftskurator bei Beschlussfassung der Muttergesellschaft über den Pachtvertrag ihrer Tochtergesellschaften. (T12) Beisatz: Angelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind (nur) solche, die nach Art und Umfang in die laufende oder gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen, wobei als Kriterien insbesondere die Üblichkeit und das Risiko der zu beurteilenden Rechtshandlung für den Pflegebefohlenen sowie die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer bestimmten Maßnahme eine entscheidende Rolle spielen. (T13) Beisatz: Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Stimmrechts. (T14) TE OGH 2024-01-30 5 Ob 191/23h Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-03-06 7 Ob 175/23w Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Keine Korrektur der Versagung der Genehmigung einer Verzichtserklärung durch die Vorinstanzen, da der Betroffene mit dem Verzicht seiner gesamten allfälligen Ansprüche vor einem Zeitraum verlustig gehen würde. (T15) TE OGH 2024-03-18 9 Ob 75/23d Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-03-18 9 Ob 57/23g Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-03-18 9 Ob 64/23m nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-03-22 8 Ob 106/23f nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-02-21 6 Ob 194/23g Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T15 TE OGH 2024-07-04 5 Ob 79/24i Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-12-17 3 Ob 223/24a Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 Beisatz: Es sind aber nicht nur allein materielle Gesichtspunkte maßgebend, sondern auch die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände sind zu berücksichtigen. (T16) Beisatz: Da die zu beurteilende pflegschaftsgerichtliche Genehmigung die Vermögenssorge betrifft, kommt den finanziellen Aspekten aber besondere Bedeutung zu. (T17) Beisatz: Hier: Genehmigung des seitens der Erwachsenenvertreterin geschlossenen Prozessvergleichs aufgrund des Prozesskostenrisikos bei vom Betroffenen gewünschter Prozessfortführung. (T18) Anm: So bereits 9 Ob 5/23g, 4 Ob 146/16y uaAnmerkung, So bereits 9 Ob 5/23g, 4 Ob 146/16y ua TE OGH 2025-02-25 4 Ob 5/25a Beisatz: Belastungen als Eigentümer bei Fruchtgenussrecht. (T19) TE OGH 2025-07-17 9 Ob 63/25t Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 97/25h Beisatz wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048176