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Europaius

4Ob56/92

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.07.1992 Geschäftszahl4Ob56/92 NormZPO §193 Abs3;

RechtssatzWurde ein Säumnisantrag nach § 399 ZPO gestellt und das Verfahren nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, stellt sich die Frage, ob aufgrund der ausstehenden Beweisaufnahme das Verfahren wiederzueröffnen ist nicht, da die Streitteile von neuem Vorbringen ausgeschlossen sind; auch die Wiedereröffnung um der Partei Gelegenheit zu geben, den Säumnisantrag zurückziehen, kommt nicht in Betracht.Wurde ein Säumnisantrag nach Paragraph 399, ZPO gestellt und das Verfahren nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossen, stellt sich die Frage, ob aufgrund der ausstehenden Beweisaufnahme das Verfahren wiederzueröffnen ist nicht, da die Streitteile von neuem Vorbringen ausgeschlossen sind; auch die Wiedereröffnung um der Partei Gelegenheit zu geben, den Säumnisantrag zurückziehen, kommt nicht in Betracht.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/07/07 4 Ob 56/92 RechtssatznummerRS0036956

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.