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{'item': '4Ob59/92; 4Ob138/91; 4Ob72/92; 4Ob74/92; 4Ob8/93; 4Ob97/93; 4Ob1074/94; 4Ob124/94; 4Ob1154/94; 4Ob44/95; 4Ob74/95; 4Ob52/95; 4Ob1006/96; 4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077985 Entscheidungsdatum26.03.2026 Geschäftszahl4Ob59/92; 4Ob138/91; 4Ob72/92; 4Ob74/92; 4Ob8/93; 4Ob97/93; 4Ob1074/94; 4Ob124/94; 4Ob1154/94; 4Ob44/95; 4Ob74/95; 4Ob52/95; 4Ob1006/96; 4Ob2022/96y; 4Ob2016/96s; 4Ob68/97x; 4Ob316/97t; 4Ob311/98h; 4Ob123/99p; 4Ob172/99v; 4Ob253/99f; 4Ob302/99m; 4Ob35/00a; 4Ob20/00w; 4Ob5/00i; 4Ob192/00i; 4Ob275/00w; 4Ob27/01a; 4Ob259/01v; 4Ob29/02x; 4Ob141/02t; 4Ob207/03z; 4Ob205/03f; 3Ob131/05v; 4Ob37/08g; 4Ob215/14t; 4Ob20/23d; 8Ob13/24f; 4Ob154/25p; 4Ob157/25d; 4Ob159/25y NormUWG §1 C2 UWG §1 D5a RechtssatzNach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. Missachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn der Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen.Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. Missachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn der Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-07 4 Ob 59/92 Veröff: MR 1992,171 = ÖBl 1992,203 = WBl 1992,412 TE OGH 1992-06-16 4 Ob 138/91 nur: Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T1); Beisatz: Bei einem Verstoß gegen einen sogenannten "Berufsvorbehalt" kann diese Eignung nicht zweifelhaft sein. (T2)nur: Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat; entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T1); Beisatz: Bei einem Verstoß gegen einen sogenannten "Berufsvorbehalt" kann diese Eignung nicht zweifelhaft sein. (T2) TE OGH 1992-09-15 4 Ob 72/92 nur T1 TE OGH 1992-11-24 4 Ob 74/92 nur T1; Beisatz: Entscheidend ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs. (T3) TE OGH 1993-01-12 4 Ob 8/93 Veröff: EvBl 1993/162 S 659 TE OGH 1993-07-13 4 Ob 97/93 Veröff: MR 1993,194 = ÖBl 1993,226 TE OGH 1994-09-20 4 Ob 1074/94 TE OGH 1994-11-08 4 Ob 124/94 Beisatz: Hier: Fehlende Gewerbeberechtigung. (T4) TE OGH 1995-01-17 4 Ob 1154/94 Auch; nur: Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat. (T5) TE OGH 1995-06-13 4 Ob 44/95 nur: Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat. (T6); Beisatz: Über ein Gesetz setzt sich auch hinweg, wer zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot verstößt, aber ein Verhalten setzt, welches im Ergebnis den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. (T7)nur: Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Bei einer solchen unlauteren Veränderung der wettbewerblichen Ausgangslage zugunsten des Verletzers kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat. (T6); Beisatz: Über ein Gesetz setzt sich auch hinweg, wer zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot verstößt, aber ein Verhalten setzt, welches im Ergebnis den Zweck des Gesetzesverbotes vereitelt. (T7) TE OGH 1995-09-19 4 Ob 74/95 nur: Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. (T8) Beisatz: Nicht subjektiv vorwerfbar ist (zum Beispiel) eine Gesetzesverletzung, die auf einem Versehen beruht und der kein Organisationsmangel zugrundeliegt. (T9)nur: Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des OGH verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. (T8) Beisatz: Nicht subjektiv vorwerfbar ist (zum Beispiel) eine Gesetzesverletzung, die auf einem Versehen beruht und der kein Organisationsmangel zugrundeliegt. (T9) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 52/95 nur T8 Veröff: SZ 68/178 TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1006/96 nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Wettbewerbswidrig handelt ein Gesetzesverletzer nur, wenn er bewusst handelt. Das bedeutet nicht, dass sich der gesetzwidrig Handelnde der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst sein müsste; für einen bewussten (vorsätzlichen) Verstoß genügt, dass er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. Versehentliche oder bloß unachtsame Verstöße sind aber keine bewussten. (T10) TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2022/96y nur T8; Beisatz: Hier: Vertreiben einer Korrektionsbrille ohne die dazu nötige Gewerbeberechtigung eines Augenoptikers (§ 94 Z 64 GewO 1973 idF BGBl 1994/194). (T11); Beisatz: Ein solcher Verkauf ist den zur Ausübung einer Gewerbeberechtigung für das Augenoptikerhandwerk berechtigten Gewerbetreibenden vorbehalten. (T12)nur T8; Beisatz: Hier: Vertreiben einer Korrektionsbrille ohne die dazu nötige Gewerbeberechtigung eines Augenoptikers (Paragraph 94, Ziffer 64, GewO 1973 in der Fassung BGBl 1994/194). (T11); Beisatz: Ein solcher Verkauf ist den zur Ausübung einer Gewerbeberechtigung für das Augenoptikerhandwerk berechtigten Gewerbetreibenden vorbehalten. (T12) TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2016/96s Vgl auch TE OGH 1997-03-11 4 Ob 68/97x nur T8 TE OGH 1997-10-28 4 Ob 316/97t Auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-02-23 4 Ob 311/98h Auch; nur T8 TE OGH 1999-05-18 4 Ob 123/99p Auch; nur T8 TE OGH 1999-07-13 4 Ob 172/99v Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-09-28 4 Ob 253/99f Auch; nur T8 TE OGH 1999-12-14 4 Ob 302/99m Auch; nur T8; Beisatz: Eingriff in fremde Gewerbeberechtigung. (T13) TE OGH 2000-03-21 4 Ob 35/00a Auch; nur T8 TE OGH 2000-03-14 4 Ob 20/00w Auch; nur T8 TE OGH 2000-03-14 4 Ob 5/00i Vgl auch; nur T1 TE OGH 2000-08-17 4 Ob 192/00i Auch; nur T8; Beis wie T13 TE OGH 2000-11-28 4 Ob 275/00w Auch; nur T8 TE OGH 2001-02-13 4 Ob 27/01a Auch; nur T8 TE OGH 2001-11-27 4 Ob 259/01v nur T1; Beis wie T13 TE OGH 2002-02-12 4 Ob 29/02x nur T8; Beisatz: Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer als Mitbewerber bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, weil er dann ein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, ausübt. (T14)nur T8; Beisatz: Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt, wer als Mitbewerber bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, weil er dann ein Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, ausübt. (T14) TE OGH 2002-10-15 4 Ob 141/02t Vgl auch; nur T8; Beisatz: Ein Hersteller handelt demnach gesetzwidrig, wenn er ein Arzneimittel vertreibt, ohne über die notwendige Zulassung zu verfügen. (T15); Beisatz: § 11 Abs 1 AMG. (T16)Vgl auch; nur T8; Beisatz: Ein Hersteller handelt demnach gesetzwidrig, wenn er ein Arzneimittel vertreibt, ohne über die notwendige Zulassung zu verfügen. (T15); Beisatz: Paragraph 11, Absatz eins, AMG. (T16) TE OGH 2003-11-18 4 Ob 207/03z Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2004-02-10 4 Ob 205/03f nur T8; Beis wie T4 TE OGH 2006-09-13 3 Ob 131/05v Auch TE OGH 2008-05-20 4 Ob 37/08g Beisatz: Die UWG-Novelle 2007 hat den Senat nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch abzugehen. (T17) TE OGH 2014-11-18 4 Ob 215/14t Auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 82 Abs 1 StVO. (T18)Auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz eins, StVO. (T18) TE OGH 2024-01-25 4 Ob 20/23d vgl; Beisatz wie T14: Hier: Zahnärztevorbehalt nach dem ZÄG. Vorabentscheidungsersuchen betreffend grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung. (T19) TE OGH 2024-04-25 8 Ob 13/24f TE OGH 2026-02-20 4 Ob 154/25p Beisatz wie T14 Beisatz wie T19: Fortgesetztes Verfahren zu 4 Ob 20/23d. (T20) TE OGH 2026-03-26 4 Ob 157/25d Beisatz wie T20 TE OGH 2026-03-26 4 Ob 159/25y Beisatz wie T14; Beisatz wie T20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077985

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.