OGH Rechtssatz RS0009648 (4Ob537/92)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009648 Entscheidungsdatum07.07.1992 Geschäftszahl4Ob537/92; 5Ob557/93; 9Ob135/99i; 6Ob52/05y; 9Ob31/07k; 2Ob174/08i NormABGB §138 RechtssatzDie Vermutung der Ehelichkeit kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren auf Grund einer Klage des Ehemannes der Mutter (§ 156 ABGB) oder des Staatsanwaltes (§ 158 ABGB) oder - nach dem Tod des Kindes - auf Antrag des Staatsanwaltes durch einen - im Außerstreitverfahren zu stellenden - Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit (§ 159 Abs 2 ABGB) widerlegt werden und darf nicht als Vorfrage in einem anderen behördlichen Verfahren selbstständig beurteilt werden.Die Vermutung der Ehelichkeit kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren auf Grund einer Klage des Ehemannes der Mutter (Paragraph 156, ABGB) oder des Staatsanwaltes (Paragraph 158, ABGB) oder - nach dem Tod des Kindes - auf Antrag des Staatsanwaltes durch einen - im Außerstreitverfahren zu stellenden - Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit (Paragraph 159, Absatz 2, ABGB) widerlegt werden und darf nicht als Vorfrage in einem anderen behördlichen Verfahren selbstständig beurteilt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-07 4 Ob 537/92 Veröff: SZ 65/100 TE OGH 1993-12-21 5 Ob 557/93 TE OGH 1999-06-16 9 Ob 135/99i TE OGH 2005-04-21 6 Ob 52/05y TE OGH 2007-08-08 9 Ob 31/07k Beisatz: Einhellige Rechtsprechung zu § 138 ABGB idF vor dem FamErbRÄG 2004. (T1)Beisatz: Einhellige Rechtsprechung zu Paragraph 138, ABGB in der Fassung vor dem FamErbRÄG 2004. (T1) TE OGH 2008-10-30 2 Ob 174/08i nur: Die Vermutung der Ehelichkeit kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren auf Grund einer Klage widerlegt werden. (T2); Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/159