RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036102 Entscheidungsdatum27.05.2025 Geschäftszahl4Ob1024/92; 4Ob54/92; 9ObA14/93; 6Ob546/93; 10ObS273/94; 3Ob2362/96s; 6Ob22/97x; 2Ob542/95; 8ObA401/97x; 4Ob152/99b; 6Ob302/00f; 3Ob78/02w; 8Ob90/04z; 3Ob156/06x; 3Ob184/06i; 6Ob36/08z; 3Ob157/10z; 3Ob27/14p; 3Ob155/15p; 4Ob59/16d; 3Ob87/16i; 3Ob239/16t; 3Ob235/16d; 10ObS102/17y; 9Ob57/18z; 1Ob141/19w; 4Ob104/20b (4Ob105/20z); 3Ob101/21f; 4Ob140/22z; 4Ob201/24y; 1Ob29/25h NormZPO §50 Abs2 Rechtssatz§ 50 Abs 2 ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird.Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-07 4 Ob 1024/92 TE OGH 1992-05-12 4 Ob 54/92 TE OGH 1993-02-24 9 ObA 14/93 TE OGH 1993-04-28 6 Ob 546/93 TE OGH 1995-01-17 10 ObS 273/94 nur: Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 1996-10-30 3 Ob 2362/96s Auch; nur: Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden somit - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird. (T2) TE OGH 1997-01-30 6 Ob 22/97x nur T1 TE OGH 1997-03-20 2 Ob 542/95 nur T2 TE OGH 1998-01-13 8 ObA 401/97x nur: § 50 Abs 2 ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. (T3)nur: Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist schon seinem Wortlaut nach, aber auch nach dem mit seiner Einfügung vom Justizausschuss des Nationalrates verfolgten Zweck auf den Zuspruch der Rechtsmittelkosten beschränkt, wenn ein ursprünglich berechtigtes Rechtsmittel nachträglich mangels Beschwer unzulässig geworden ist. Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. (T3) TE OGH 1999-06-01 4 Ob 152/99b Auch; nur: Der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache führt also zwar zur Zurückweisung des Rechtsmittels, ist aber bei der Entscheidung über die Rechtsmittelkosten nicht zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung ist vielmehr so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. (T4) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 302/00f Auch; nur: Die Kostenentscheidung ist so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre. Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird. (T5) Beisatz: Auch für die Kosten eines Zwischenstreites über den Beitritt als Nebenintervenient gilt, dass der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen ist. (T6) TE OGH 2002-06-27 3 Ob 78/02w Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Prüfung des hypothetischen Rechtsmittelerfolges hat nicht streng zu erfolgen, vielmehr ist bei unverhältnismäßigem Verfahrensaufwand zur Klärung von Tatsachen über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden. Demnach kann auch eine Kostenteilung im Verhältnis der Erfolgschancen vorgenommen werden. (T7) TE OGH 2004-12-22 8 Ob 90/04z nur T1 TE OGH 2006-09-13 3 Ob 156/06x Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2006-12-21 3 Ob 184/06i Auch; Beisatz: Hier: Wegfall der Beschwer der Aufschiebungswerberin durch Vollzug und Beendigung der Räumungsexekution. (T8) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 36/08z Vgl; nur T1; nur T4; Beisatz: Die Prüfung des hypothetischen Rechtsmittelerfolgs hat nicht streng zu erfolgen. (T9) TE OGH 2010-10-13 3 Ob 157/10z Auch TE OGH 2014-09-18 3 Ob 27/14p Auch TE OGH 2015-08-19 3 Ob 155/15p Auch TE OGH 2016-09-26 4 Ob 59/16d Auch TE OGH 2016-08-24 3 Ob 87/16i Auch TE OGH 2017-02-22 3 Ob 239/16t Auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-02-22 3 Ob 235/16d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-10-10 10 ObS 102/17y Auch; Beis wie T7 nur: Diese Prüfung hat nicht streng zu erfolgen. (T10) TE OGH 2018-09-27 9 Ob 57/18z TE OGH 2019-08-29 1 Ob 141/19w Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Bei nachträglichem Wegfall der Beschwer ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch - aber ohne strenge Prüfung - nachzuvollziehen, um die Kostenentscheidung treffen zu können. (T11) Beisatz: Hier: Ablehnungsverfahren. (T12) TE OGH 2020-11-26 4 Ob 104/20b Vgl TE OGH 2021-10-21 3 Ob 101/21f Beis nur wie T4; Beis wie T10 TE OGH 2022-12-20 4 Ob 140/22z Vgl TE OGH 2025-04-11 4 Ob 201/24y vgl; Beisatz: Wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, ist bei der Kostenentscheidung nach § 50 Abs 2 ZPO grundsätzlich der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen. (T13)vgl; Beisatz: Wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, ist bei der Kostenentscheidung nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO grundsätzlich der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen. (T13) TE OGH 2025-05-27 1 Ob 29/25h Beisatz: Nach § 50 Abs 2 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) ist, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Dabei ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen. (T14)Beisatz: Nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) ist, wenn bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Dabei ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036102
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.