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9ObA117/92 (9ObA118/92)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.07.1992 Geschäftszahl9ObA117/92 (9ObA118/92) NormArbVG §57;

RechtssatzEin reibungsloses Zusammenwirken zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft macht es erforderlich, daß dem Betriebsinhaber mitgeteilt wird, wer Belegschaftsvertreter ist. Dies bezweckt - neben der Auslösung der Rechtswirkungen des § 59 Abs 1 ArbVG - auch § 57 ArbVG.Ein reibungsloses Zusammenwirken zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat als Vertreter der Belegschaft macht es erforderlich, daß dem Betriebsinhaber mitgeteilt wird, wer Belegschaftsvertreter ist. Dies bezweckt - neben der Auslösung der Rechtswirkungen des Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG - auch Paragraph 57, ArbVG.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/07/08 9 ObA 117/92 Veröff: SZ 65/101 = DRdA 1993,122 (Marhold) = Arb 11042 = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = WBl 1992,400 RechtssatznummerRS0051034

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.