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9ObA117/92 (9ObA118/92)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.07.1992 Geschäftszahl9ObA117/92 (9ObA118/92); 9ObA59/94; 9ObA99/95; 8ObA266/97v; 9ObA109/02y NormArbVG §120 Abs3;

RechtssatzDie Betriebsratsmitglieder genießen den besonderen Kündigungsschutz des § 120 Abs 3 ArbVG nicht um ihrer selbst Willen, sondern ganz überwiegend zur Sicherstellung der ihnen vom Gesetzgeber im Interesse des Betriebsrates und dessen Belegschaft übertragenen Aufgaben.Die Betriebsratsmitglieder genießen den besonderen Kündigungsschutz des Paragraph 120, Absatz 3, ArbVG nicht um ihrer selbst Willen, sondern ganz überwiegend zur Sicherstellung der ihnen vom Gesetzgeber im Interesse des Betriebsrates und dessen Belegschaft übertragenen Aufgaben.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/07/08 9 ObA 117/92 Veröff: SZ 65/101 = Arb 11042 = DRdA 1993,122 (Marhold) = ZAS 1993/10 S 136 (Kerschbaum) TE OGH 1994/04/20 9 ObA 59/94 Auch TE OGH 1995/08/23 9 ObA 99/95 Auch; Veröff: SZ 68/140 TE OGH 1998/06/25 8 ObA 266/97v Beisatz: Ein Vergleich ist auch mit den nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern anzustellen. (T1); Veröff: SZ 71/116 TE OGH 2002/10/16 9 ObA 109/02y Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/137 RechtssatznummerRS0053037

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.