9ObA131/92 (9ObA132/92, 9ObA133/92)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.07.1992 Geschäftszahl9ObA131/92 (9ObA132/92, 9ObA133/92); 9ObA12/01g; 9ObA175/08p NormArbVG §71; ArbVG §105 RechtssatzDie Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. Die übrigen Betriebsratsmitglieder sind - anders als etwa ein Kanzleiangestellter für seinen Arbeitgeber - nicht zur Empfangnahme der für den Betriebsratsvorsitzenden bestimmten Post legitimiert. (§ 48 ASGG)Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß Paragraph 71, ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. Die übrigen Betriebsratsmitglieder sind - anders als etwa ein Kanzleiangestellter für seinen Arbeitgeber - nicht zur Empfangnahme der für den Betriebsratsvorsitzenden bestimmten Post legitimiert. (Paragraph 48, ASGG) EntscheidungstexteTE OGH 1992/07/08 9 ObA 131/92 TE OGH 2001/01/24 9 ObA 12/01g nur: Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. (T1) nur: Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß Paragraph 105, Absatz eins und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß Paragraph 71, ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. (T1) TE OGH 2009/08/26 9 ObA 175/08p Vgl RechtssatznummerRS0051068