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{'item': '9ObA142/92; 9ObA154/92; 9ObA57/97s; 8ObA167/98m; 9ObA53/09y; 9ObA4/25s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028265 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl9ObA142/92; 9ObA154/92; 9ObA57/97s; 8ObA167/98m; 9ObA53/09y; 9ObA4/25s NormABGB §1159c AngG §20 IXAngG §20 römisch neun GewO 1859 §77 RechtssatzAuf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss. Aus der Arbeitsrechtsordnung lässt sich der allgemeine Rechtssatz gewinnen, dass der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsfreiheit nicht stärker als der Arbeitgeber beschränkt werden darf. Dies folgt insbesondere aus § 1159 c ABGB, aber auch aus den sondergesetzlichen Bestimmungen des § 30 Abs 1 SchSpG und § 13 Abs 3 HGHAngG. In anderen Arbeitsrechtsbereichen (zB § 20 AngG; § 18 HbG) wird diese Tendenz noch dadurch verstärkt, dass allein die Arbeitgeber - Kündigungsfristen einseitig erweitert werden, die vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Fristen jedoch ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten dürfen. Dieses Verschlechterungsverbot darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass dem kündigenden Arbeitnehmer für den Fall der Ausübung seines Kündigungsrechts ein finanzielles Opfer in einem Ausmaß auferlegt wird, das die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigt.Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss. Aus der Arbeitsrechtsordnung lässt sich der allgemeine Rechtssatz gewinnen, dass der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsfreiheit nicht stärker als der Arbeitgeber beschränkt werden darf. Dies folgt insbesondere aus Paragraph 1159, c ABGB, aber auch aus den sondergesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, SchSpG und Paragraph 13, Absatz 3, HGHAngG. In anderen Arbeitsrechtsbereichen (zB Paragraph 20, AngG; Paragraph 18, HbG) wird diese Tendenz noch dadurch verstärkt, dass allein die Arbeitgeber - Kündigungsfristen einseitig erweitert werden, die vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Fristen jedoch ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten dürfen. Dieses Verschlechterungsverbot darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass dem kündigenden Arbeitnehmer für den Fall der Ausübung seines Kündigungsrechts ein finanzielles Opfer in einem Ausmaß auferlegt wird, das die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigt. EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-08 9 ObA 142/92 Veröff: SZ 65/103 = EvBl 1993/23 S 127 = ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = WBl 1992,368 = Arb 11043 TE OGH 1992-09-02 9 ObA 154/92 Veröff: DRdA 1993,206 (kritisch Runggaldier) = Arb 11045 = ZAS 1993/18 S 218 (Gruber) TE OGH 1997-03-05 9 ObA 57/97s Auch; nur: Unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, dass der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muss. (T1); Beisatz: Hier: Als Leistungsanreiz gewährte Prämie. (T2) TE OGH 1998-07-06 8 ObA 167/98m Vgl auch TE OGH 2009-11-16 9 ObA 53/09y Vgl auch TE OGH 2025-08-26 9 ObA 4/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028265

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.