RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079350 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl6Ob561/92; 3Ob545/93; 1Ob602/94; 4Ob1563/95; 3Ob552/95; 1Ob1522/96; 6Ob207/97b; 3Ob225/97b; 3Ob402/97g; 5Ob254/98h; 10Ob143/99y; 3Ob203/99w; 1Ob224/00y; 9Ob311/00a; 3Ob231/02w; 1Ob278/03v; 3Ob186/03d; 10Ob19/04y; 7Ob251/05w; 5Ob47/07h; 4Ob34/07i; 8Ob103/07s; 1Ob168/07y; 7Ob67/09t; 5Ob5/10m; 1Ob157/11m; 5Ob187/13f; 3Ob43/14s; 6Ob134/14w; 3Ob153/14t; 10Ob36/15i; 5Ob77/15g; 1Ob264/15b; 10Ob16/16z; 5Ob180/16f; 7Ob220/17d; 7Ob189/17w; 1Ob42/21i; 1Ob228/21t; 5Ob179/23v; 4Ob113/24g NormMRG §30 Abs2 Z6 C RechtssatzHat der Vermieter die nicht (regelmäßige) Benützung nachgewiesen, ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbare nur vorübergehende Unterbrechung darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-09 6 Ob 561/92 TE OGH 1993-11-10 3 Ob 545/93 TE OGH 1994-10-11 1 Ob 602/94 nur: Ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbare nur vorübergehende Unterbrechung darstellt. (T1) TE OGH 1995-04-25 4 Ob 1563/95 nur T1 TE OGH 1995-08-30 3 Ob 552/95 TE OGH 1996-02-27 1 Ob 1522/96 Auch; Beisatz: Den Mieter trifft die Behauptungs- und Beweislast für sein schutzwürdiges Interesse. (T2) TE OGH 1997-07-17 6 Ob 207/97b TE OGH 1997-09-17 3 Ob 225/97b Beis wie T2 TE OGH 1998-07-15 3 Ob 402/97g Auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-10-13 5 Ob 254/98h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-06-29 10 Ob 143/99y Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-12-22 3 Ob 203/99w Vgl; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, dass dann, wenn der Exszindierungskläger über eine Wohnmöglichkeit in einem eigenen Haus verfügt, der Gegner nach der allgemeinen Beweislastregel zu behaupten und zu beweisen habe, warum der Wohnungseigentümer kein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der in Exekution gezogenen Eigentumswohnung hat. Vielmehr obliegt nach der Struktur des § 9 Abs 2 WEG dem Widersprechenden auch dieser Beweis. (T3) Veröff: SZ 72/208Vgl; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, dass dann, wenn der Exszindierungskläger über eine Wohnmöglichkeit in einem eigenen Haus verfügt, der Gegner nach der allgemeinen Beweislastregel zu behaupten und zu beweisen habe, warum der Wohnungseigentümer kein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der in Exekution gezogenen Eigentumswohnung hat. Vielmehr obliegt nach der Struktur des Paragraph 9, Absatz 2, WEG dem Widersprechenden auch dieser Beweis. (T3) Veröff: SZ 72/208 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 224/00y TE OGH 2001-02-28 9 Ob 311/00a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-12-18 3 Ob 231/02w Auch; Beisatz: Hat der Mieter die Wohnung auf Dauer verlassen, behauptet aber ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person, so hat er deren Rückkehr in die Wohnung in nächster Zukunft zu beweisen. (T4) TE OGH 2003-12-16 1 Ob 278/03v Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt ebenso für eine zu erwartende Benützung durch einen Untermieter. Der Mieter kann sich aber nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustandes unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt. (T5) TE OGH 2003-12-17 3 Ob 186/03d Auch; Beisatz: Nur wenn dem Vermieter der Beweis der fehlenden Benützung zu Wohnzwecken gelingt, ist das vom Mieter behauptete dringende Wohnbedürfnis an der Wohnung zu prüfen. Dieses hat der Mieter zu beweisen. (T6) TE OGH 2004-03-30 10 Ob 19/04y Auch; Beisatz: Der gekündigte Mieter wird seiner Behauptungslast nicht gerecht, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der Mieter muss konkretes Vorbringen zum dringenden Wohnbedürfnis erstatten, es ist aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten erforderlich; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein. (T7) TE OGH 2006-01-25 7 Ob 251/05w TE OGH 2007-03-06 5 Ob 47/07h Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 34/07i Beis wie T2 TE OGH 2007-10-11 8 Ob 103/07s Vgl auch TE OGH 2007-12-18 1 Ob 168/07y TE OGH 2009-04-29 7 Ob 67/09t Auch TE OGH 2010-02-11 5 Ob 5/10m TE OGH 2011-09-29 1 Ob 157/11m Auch TE OGH 2013-11-06 5 Ob 187/13f Auch; Beisatz: Den Nachweis für das Fehlen der regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken hat der Vermieter zu erbringen. (T8) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 43/14s Auch TE OGH 2014-09-17 6 Ob 134/14w Beis wie T5 TE OGH 2014-12-18 3 Ob 153/14t Auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-04-28 10 Ob 36/15i Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2015-06-19 5 Ob 77/15g Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 264/15b Beis wie T4 TE OGH 2016-04-13 10 Ob 16/16z TE OGH 2016-10-25 5 Ob 180/16f Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2018-01-24 7 Ob 220/17d Auch TE OGH 2018-08-29 7 Ob 189/17w Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/65 TE OGH 2021-04-21 1 Ob 42/21i Auch; Beis wie T6 TE OGH 2021-12-14 1 Ob 228/21t TE OGH 2023-10-19 5 Ob 179/23v Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 113/24g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079350
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.