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{'item': '7Ob16/92; 7Ob62/08f; 7Ob100/12z; 7Ob163/17x; 7Ob211/17f; 7Ob138/21a; 7Ob161/24p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081247 Entscheidungsdatum20.11.2024 Geschäftszahl7Ob16/92; 7Ob62/08f; 7Ob100/12z; 7Ob163/17x; 7Ob211/17f; 7Ob138/21a; 7Ob161/24p NormAHVB Art1 Abs1 ARB 2003 Art2.1 RechtssatzUnter dem Ereignis, das nach § 1 Z 1 AHVB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadensursache, sondern das Schadensereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen - oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.Unter dem Ereignis, das nach Paragraph eins, Ziffer eins, AHVB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadensursache, sondern das Schadensereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen - oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat. BGH vom 27.06.1957, II ZR 299/55; Veröff: NJW 1957,1477BGH vom 27.06.1957, römisch zwei ZR 299/55; Veröff: NJW 1957,1477 EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-09 7 Ob 16/92 TE OGH 2008-08-27 7 Ob 62/08f Beisatz: Hier: Art 1.1 AHVB

  1. (T1)Beisatz: Hier: Artikel eins Punkt eins, AHVB
  2. (T1) TE OGH 2012-08-29 7 Ob 100/12z Auch TE OGH 2017-10-18 7 Ob 163/17x Auch TE OGH 2018-01-24 7 Ob 211/17f Auch TE OGH 2022-02-16 7 Ob 138/21a Vgl TE OGH 2024-11-20 7 Ob 161/24p Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei Verletzung sowohl des Versicherungsnehmers als auch einer mitversicherten Person durch denselben Verkehrsunfall mehrere Versicherungsfälle vorliegen. Unter Bezugnahme auf Art 2.
  3. sowie Art 6.7.
  4. ARB. (T2)Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei Verletzung sowohl des Versicherungsnehmers als auch einer mitversicherten Person durch denselben Verkehrsunfall mehrere Versicherungsfälle vorliegen. Unter Bezugnahme auf Artikel 2 Punkt eins, sowie Artikel 6 Punkt 7 Punkt eins, ARB. (T2) Beisatz: Unter Schadenereignis ist in der Rechtsschutzversicherung der „äußere Vorgang“, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat. (T3) Beisatz: Gleichzeitigkeit von Schadenereignis und Schadeneintritt wird nicht gefordert, sodass zur Beurteilung des Schadenereignisses auch nicht auf den Schadeneintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen ist. (T4) Beisatz: Bei einem Verkehrsunfall stellt das Fehlverhalten des Schädigers die Schadenursache dar. Das Schadenereignis als der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt, liegt im Verkehrsunfall selbst, das heißt in der Kollision, nicht aber im Eintritt der Verletzungen. (T5) Beisatz: Ist das Schadenereignis der selbe Verkehrsunfall, dann liegt auch nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden des Versicherungsnehmers und einer mitversicherten Person auslöst. (T6) Anm: Aufgrund dieser Beurteilung erübrigte sich ein Eingehen auf die Serienschadenklausel des Art 6.7.
  5. ARB.Anmerkung, Aufgrund dieser Beurteilung erübrigte sich ein Eingehen auf die Serienschadenklausel des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 2, ARB. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081247

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.