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{'item': '7Ob572/92; 8Ob601/92; 5Ob57/93; 4Ob112/98v; 2Ob104/99d; 6Ob327/00g; 5Ob229/02s; 8Ob87/08i; 10Ob27/09g; 5Ob162/10z; 5Ob152/10d; 2Ob169/10g; 9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069338 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl7Ob572/92; 8Ob601/92; 5Ob57/93; 4Ob112/98v; 2Ob104/99d; 6Ob327/00g; 5Ob229/02s; 8Ob87/08i; 10Ob27/09g; 5Ob162/10z; 5Ob152/10d; 2Ob169/10g; 9Ob43/12g; 5Ob52/14d; 10Ob2/15i; 8Ob116/17t; 3Ob247/18x; 5Ob157/19b; 1Ob67/20i; 2Ob210/20a; 3Ob150/25t NormMRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161MRG §1 Abs2 Z5 in der Fassung BGBl römisch eins 2001/161 MRG §1 Abs4 Z2 RechtssatzAls selbständige Wohnung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG ist ein nach der Verkehrsauffassung selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnungsbedürfnisses von Menschen zu dienen (MietSlg 38263, 38264, 37235 ua).Als selbständige Wohnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG ist ein nach der Verkehrsauffassung selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnungsbedürfnisses von Menschen zu dienen (MietSlg 38263, 38264, 37235 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-09 7 Ob 572/92 TE OGH 1993-02-18 8 Ob 601/92 Auch; Beisatz: Der Umstand, dass einer der dort befindlichen Wohneinheit gehört, sondern an der Mieter der Erdgeschoßwohnung mitvermietet ist, führt nicht dazu, mehr als zwei selbständige Wohneinheiten anzunehmen. (T1) TE OGH 1993-09-22 5 Ob 57/93 Vgl TE OGH 1998-04-21 4 Ob 112/98v TE OGH 1999-04-15 2 Ob 104/99d TE OGH 2001-06-06 6 Ob 327/00g Auch; Beisatz: Eine bloß vorübergehende und durch Sanierungsmaßnahmen behebbare momentane Unbenützbarkeit schadet nicht. (T2) TE OGH 2003-01-28 5 Ob 229/02s Auch; Beisatz: Dieser Teil des Gebäudes muss zu dem für sich allein vermietbar sein. (T3); Beisatz: Ausnahmeschädlich ist auch eine Hausbesorgerwohnung. (T4) TE OGH 2008-08-05 8 Ob 87/08i TE OGH 2009-06-16 10 Ob 27/09g TE OGH 2011-01-24 5 Ob 162/10z Vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 2 WEG

  1. (T5); Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz 2, WEG
  2. (T5); Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T6) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 152/10d TE OGH 2011-05-30 2 Ob 169/10g Vgl; Beisatz: Als selbständiges Objekt im Sinne der genannten Ausnahmebestimmung ist ein nach der Verkehrsauffassung selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen. (T7) TE OGH 2012-11-26 9 Ob 43/12g TE OGH 2014-05-20 5 Ob 52/14d Auch TE OGH 2015-02-24 10 Ob 2/15i TE OGH 2017-10-25 8 Ob 116/17t Beisatz: Die bauliche Abgeschlossenheit einer der Vermietung zugänglichen Raumeinheit richtet sich nach dem tatsächlichen baulichen Zustand. (T8) TE OGH 2019-01-23 3 Ob 247/18x Beis wie T2 TE OGH 2019-11-27 5 Ob 157/19b Beis wie T2 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 67/20i Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2021-03-25 2 Ob 210/20a Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 Anm: Veröff: SZ 2021/34Anmerkung, Veröff: SZ 2021/34 TE OGH 2025-10-28 3 Ob 150/25t Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Da das Gebäude ursprünglich als Zustellbasis für die Österreichische Post AG errichtet wurde, seit jeher stets nur zwei Mieter vorhanden waren, für die beiden Mietobjekte jeweils eigene Zähler für Strom, Wasser und die Beheizung durch Fernwärme bestehen und die Widmung mehrerer Räumlichkeiten zu einem einheitlichen Bestandobjekt dem ursprünglichen Plan, dem Baubescheid und dem Mietvertrag entspricht, begründete die Bejahung des Ausnahmefalls des § 1 Abs 2 Z 5 MRG durch die Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T9)Beisatz: Hier: Da das Gebäude ursprünglich als Zustellbasis für die Österreichische Post AG errichtet wurde, seit jeher stets nur zwei Mieter vorhanden waren, für die beiden Mietobjekte jeweils eigene Zähler für Strom, Wasser und die Beheizung durch Fernwärme bestehen und die Widmung mehrerer Räumlichkeiten zu einem einheitlichen Bestandobjekt dem ursprünglichen Plan, dem Baubescheid und dem Mietvertrag entspricht, begründete die Bejahung des Ausnahmefalls des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG durch die Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069338

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.