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OGH Rechtssatz RS0022808 (7Ob583/92 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022808 Entscheidungsdatum24.01.2017 Geschäftszahl7Ob583/92; 1Ob1571/95; 5Ob261/02x; 10Ob6/05p; 4Ob114/07d; 6Ob156/08x; 10Ob27/15s; 4Ob258/16v NormABGB §1295 Ia7 ABGB §1295 Abs2 IIIABGB §1295 Abs2 römisch drei RechtssatzDie Schuldhaftigkeit eines Handelns kann nicht dadurch eine andere Beurteilung erfahren, dass sie in die Form einer Prozesshandlung gekleidet wird. Nach materiellen Regeln rechtswidriges Verhalten wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass es in die Gestalt von Verfahrenshandlungen gesetzt wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-09 7 Ob 583/92 Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 1571/95 Vgl; Beisatz: Bei Prüfung der Rechtswidrigkeit von Verfahrenshandlungen ist der auch sonst geltende materiellrechtliche Maßstab anzulegen. (T1) TE OGH 2002-12-03 5 Ob 261/02x Auch; nur: Nach materiellen Regeln rechtswidriges Verhalten wird nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass es in die Gestalt von Verfahrenshandlungen gesetzt wird. (T2) Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden nicht per se § 1305 ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen. (T3)Beisatz: Verfahrensrechtliche Handlungen werden nicht per se Paragraph 1305, ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen. (T3) TE OGH 2005-03-08 10 Ob 6/05p Auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme prozessualer Möglichkeiten und Befugnisse stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, der ein ansonsten rechtswidriges Verhalten dieser Eigenschaft entkleiden könnte. (T4) TE OGH 2007-09-04 4 Ob 114/07d Auch; Beisatz: Unzulässige Verfahrenshandlungen setzen das Bewusstsein der Unrichtigkeit des eigenen Standpunkts voraus. (T5) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 156/08x Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung der Beklagten für die Folgen eines Konkursantrags, den deren Rechtsvertreter auf Basis ihrer (sich später als unrichtig erweisenden) Auskünfte in deren Auftrag gegen den Kläger gestellt hatte. (T6) Veröff: SZ 2008/104 TE OGH 2015-07-30 10 Ob 27/15s Vgl auch TE OGH 2017-01-24 4 Ob 258/16v Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022808

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.